Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für den Abrufdienst „krone.tv“, nicht bis zum 31.03.2025 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2024 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien in gleicher Art und Weise wie den Aktionsplan veröffentlicht hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.