• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    24.10.2016
  • Unterkategorie
    Programmbouquetänderungen
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 4.200/16-029

Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs 6 AMD-G

Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt,

a) dass in dem nach der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 versorgten Gebiet durch dem Wegfall des Programms „ATV“ auf „MUX A“ und der Aufnahme einer Regionalfassung von ORF 2 in HD sowie der Aufnahme der Hörfunkprogramme des Österreichischen Rundfunks „Ö1“, „Ö3“ und „FM4“, bundesweit den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird;

b) dass mit der Aufnahme der vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten bundeslandweiten Hörfunkprogrammen „Ö2“ in drei Bundeslandversionen je regionalem Multiplex den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G nicht entsprochen wird.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Der VwGH hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019, GZ W120 2142947-1/6E mit Erkenntnis vom 06.05.2021, Ro 2020/03/0010-3, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das BVwG hat die von der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.07.2022, W148 2142947-1/26E, stattgegeben, indem das drittletzte Wort („nicht“) im Spruchpunkt I.1.b. zu entfallen hat. Im Übrigen wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. .

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