Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt,
a) dass in dem nach der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 versorgten Gebiet durch dem Wegfall des Programms „ATV“ auf „MUX A“ und der Aufnahme einer Regionalfassung von ORF 2 in HD sowie der Aufnahme der Hörfunkprogramme des Österreichischen Rundfunks „Ö1“, „Ö3“ und „FM4“, bundesweit den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird;
b) dass mit der Aufnahme der vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten bundeslandweiten Hörfunkprogrammen „Ö2“ in drei Bundeslandversionen je regionalem Multiplex den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G nicht entsprochen wird.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Der VwGH hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019, GZ W120 2142947-1/6E mit Erkenntnis vom 06.05.2021, Ro 2020/03/0010-3, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das BVwG hat die von der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.07.2022, W148 2142947-1/26E, stattgegeben, indem das drittletzte Wort („nicht“) im Spruchpunkt I.1.b. zu entfallen hat. Im Übrigen wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. .
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“