• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.03.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Gerhard Scott
  • GZ
    KOA 4.424/16-001

Enscheidung Vorlage

Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass Gerhard Scott als Veranstalter des über die Multiplex-Plattform „MUX C – Ennstal“ der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH verbreiteten digital-terrestrischen Fernsehprogramms „Ennstal TV“ am 09.11.2015 von ca. 18:00 bis ca. 19:00 Uhr

a.) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die von „Waldhäusl Alm“, den Sponsoren der Krippenausstellung Stein an der Enns, dem Tourismusverband Schladming und „Dachsteiner“ gesponserte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat;

b.) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 18:18 Uhr bis ca. 18:23 Uhr gesendeten Beitrags über die Büroeröffnung der UNIQA Versicherung Schladming sowie in dessen Anmoderation verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;

c.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
i. vor der Anmoderation des Beitrags für „Wohndesign Schwab-Walcher“ um 18:23:07 Uhr,
ii. nach dem Beitrag für „Friseur Petra Pitzer“ um 18:27:06 Uhr,
iii. vor den Beiträgen für „Sport Hauser Kaibling“ und „Remax“ um 18:28:16 Uhr,
iv. vor und nach der Nennung von „Der Ennstaler“ um ca. 18:35 Uhr,
v. vor dem Kinotipp um 18:42:06 Uhr und
vi. nach dem Beitrag für die „Hohenhaus Tenne“ um 18:44:20 Uhr
Fernsehwerbung nicht eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt wurde;

d.) die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
i. sowohl redaktionelle Beiträge als auch die werblichen Beiträge für „Wohndesign Schwab-Walcher“ um 18:23:07 Uhr und „Friseur Petra Pitzer“ um 18:25:24 Uhr von der Moderatorin der Wochensendung eingeleitet wurden,
ii. dass von der Moderatorin um ca. 18:35 Uhr während des redaktionellen Veranstaltungskalenders ein werblicher Hinweis für „Der Ennstaler“ gesprochen wurde, und
iii. dass am Ende sowohl von redaktionellen als auch von sieben werblichen Beiträgen gleichlautende „Sendercredits“ ausgestrahlt wurden, in denen auf die Produktion durch „Ennstal TV“ und die etwa für „Redaktion“, „Kamera“ und „Schnitt“ verantwortlichen Mitarbeiter hingewiesen wurde,
womit die ausgestrahlte Werbung nicht leicht als solche erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;

e.) die Bestimmung des § 43 Abs. 3 iVm § 2 Z 7a AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die von ca. 18:45 bis ca. 18:59 Uhr ausgestrahlte Dauerwerbesendung nicht während ihrer gesamten Dauer mit dem erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet hat.


Der Bescheid ist rechtskräftig.

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