• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.10.2012
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    13 Mitbewerber (VÖP) / ORF
  • GZ
    KOA 12.005/12-023

Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes

Die Kommunikationsbehörde Austria hat über die Beschwerde der A bis M [Mitbewerber], alle vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes entschieden:

1. Es wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz festgestellt, dass der ORF vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 sowie vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2011 kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle angeboten hat, weil kein angemessenes Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander bestanden hat. Dadurch hat der ORF § 4 Abs. 2 ORF-G vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2010 idF BGBl. I Nr. 102/2007 und vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 idF BGBl. I Nr. 50/2010 verletzt.

2. Es wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz festgestellt, dass der ORF vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 sowie vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2011 keine zwei Vollprogramme mit den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport veranstaltet hat. Dadurch hat der ORF §§ 3 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 2 ORF-G vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2010 idF BGBl. I Nr. 102/2007 und vom 01.10.2010 bis zum 31.08.2011 idF BGBl. I Nr. 50/2010 verletzt.

3. Die Beschwerde wird, soweit die Verletzung der Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks in Inhalt und Auftritt im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern behauptet wird, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G iVm § 4 Abs. 3 dritter Satz ORF-G in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010 idF BGBl. I Nr. 102/2007 und in Bezug auf den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.08.2011 idF BGBl. I Nr. 50/2010 abgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie von der D eingebracht wurde, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4 Abs. 2 und 3 dritter Satz sowie §§ 3 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 2 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie von der I eingebracht wurde und sich auf den Zeitraum 07.09.2010 bis 31.12.2010 bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 2 und 3 dritter Satz sowie §§ 3 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 2 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

6.1 Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Spruchpunkte 1. und 2. innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen in den Fernsehprogrammen ORF eins und ORF SPORT+ unmittelbar vor Beginn des Hauptabendprogramms und im Fernsehprogramm ORF 2 unmittelbar vor Beginn der Zeit im Bild in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

'Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde mehrerer Mitbewerber Folgendes festgestellt: Der Österreichische Rundfunk hat vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2011 kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle angeboten, weil kein angemessenes Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander bestanden hat. Zudem hat der Österreichische Rundfunk in diesem Zeitraum keine zwei Vollprogramme mit den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport veranstaltet. Dadurch wurde das ORF-Gesetz im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag verletzt.'

6.2. Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrags zur Veröffentlichung vorzulegen.


Mit Bescheid des BKS vom 18.04.2013, GZ 611.941/0004-BKS/2013, wurde die Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen den Bescheid der KommAustria vom 04.10.2012, KOA 12.005/12-023, soweit sie sich gegen den für den Zeitraum 01.01.2011 bis zum 31.08.2011 eine Verletzung feststellenden Ausspruch unter Spruchpunkt 1. und den darauf beruhenden Veröffentlichungsauftrag in Spruchpunkt 6.1. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Berufung gegen den für den Zeitraum 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 eine Verletzung feststellenden Ausspruch unter Spruchpunkt 1. und den darauf beruhenden Veröffentlichungsauftrag in Spruchpunkt 6.1. des angefochtenen Bescheides richtet, wurde der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Schließlich wurde der Berufung, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. und den darauf beruhenden Veröffentlichungsauftrag in Punkt 6.1. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Spruchpunkt 6.1. des angefochtenen Bescheides an die Entscheidung des BKS angepasst.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Zlen 2013/03/0064, 69-8, wurden die beiden Beschwerden des Österreichischen Rundfunks und der durch den Verband Österreichischer Privatsender vertretenen Parteien gegen den Bescheid des BKS vom 18.04.2013, GZ 611.941/0004-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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