Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Wirth GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform ("MUX C - Region Mostviertel") ausgestrahlten Fernsehprogramms "M4" am 22.09.2016 im Rahmen der von ca. 18:00 bis 19:00 ausgestrahlten Sendungen
a) die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass in der Sendung „Mostviertel Fernsehen“ von ca. 18:21:55 Uhr bis ca. 18:26:11 Uhr im Rahmen des Beitrags „Blumen Korner“ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden;
b) die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass von ca. 18:26:12 Uhr bis ca. 18:30:28 Uhr ein werblich gestalteter Beitrag zu Gunsten des „City Center Amstetten – CCA“ gesendet wurde, der weder am Anfang noch am Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;
c) die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der von ca. 18:26:12 Uhr bis ca. 18:30:28 Uhr gesendete werblich gestaltete Beitrag zu Gunsten des „City Center Amstetten – CCA“ nicht leicht als Werbung erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
d) die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass in der ab ca. 18:52:33 Uhr ausgestrahlten Sportsendung eine Produktplatzierung zu Gunsten von „Intersport Winninger“ enthalten war, bei der das betreffende Produkt zu stark herausstellt wurde;
e) die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die ab ca. 18:52:33 Uhr ausgestrahlte Sportsendung an ihrem Anfang nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.