Der Beschuldigte hat als Obmann des Y-Vereins und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereines, zu verantworten, dass der Verein Y in M, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.07.2013 bis 15.07.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.08.2013, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“