Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.04.2025 , W179 2301493-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 19.09.2025, E 1651/2025, E 1653/2025, beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. Nr. 112/2023, von Amts wegen zu prüfen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 10.03.2026, G 143-144/2025-11, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. Nr. 112/2023, nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.