Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.04.2025 , W179 2301493-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 19.09.2025, E 1651/2025-14, E 1653/2025-11, beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. Nr. 112/2023,
von Amts wegen zu prüfen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.