• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.09.2024
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.101/24-020

Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.04.2025 , W179 2301493-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht.

Aufgrund dieser Beschwerde hat der VfGH mit Beschluss vom 19.09.2025, E 1651/2025, E 1653/2025, entschieden, die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. Nr. 112/2023, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 10.03.2026, G 143-144/2025, hat der VfGH § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. Nr. 112/2023, nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

In der Folge hat der VfGH mit Erkenntnis vom 17.03.2026, E 1653/2025, das Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2025, W179 2301493-1/5E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.04.2026, Ra 2025/03/0058-11, den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen einen Richter des BVwG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückgewiesen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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