Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.04.2025 , W179 2301493-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 19.09.2025, E 1651/2025-14, E 1653/2025-11, beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. Nr. 112/2023,
von Amts wegen zu prüfen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber