Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.04.2025 , W179 2301493-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht.
Aufgrund dieser Beschwerde hat der VfGH mit Beschluss vom 19.09.2025, E 1651/2025, E 1653/2025, entschieden, die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. Nr. 112/2023, von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 10.03.2026, G 143-144/2025, hat der VfGH § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. Nr. 112/2023, nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
In der Folge hat der VfGH mit Erkenntnis vom 17.03.2026, E 1653/2025, das Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2025, W179 2301493-1/5E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.04.2026, Ra 2025/03/0058-11, den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen einen Richter des BVwG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“