Der Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk gemäß § 5 PrR-G wurde von der KommAustria gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Bundeskommunikationssenat erkannte in seiner Entscheidung vom 26.01.2011 (abrufbar unter http://www.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=42334), dass der unten angeführte Bescheid der KommAustria keine Rechtswirkungen entfalte.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen