Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ, und zwar als Geschäftsführerin der Landessportzentrum VIVA GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die Landessportzentrum VIVA GmbH, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2023 bis 15.04.2023, sowie in der mit Schreiben vom 26.04.2023, KOA 13.250/23-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 02.05.2023 bis 30.05.2023, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige von Abrufdiensten
Fernmelderechtliche Änderung
Fernmelderechtliche Bewilligung für UKW-Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz"