Die KommAustria hat auf auf Antrag der A*** Limited, Reg. Nr. ***, gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G, festgestellt, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattform „B***“ gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG wies die von A*** Limited, Reg. Nr. *** gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.09.2021, W195 2242336-1/10E, als unbegründet ab.
Der VwGH fasste am 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034 einen Beschluss über ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
In seinem Urteil vom 09.11.2023, C-376/22, erkannte der EuGH, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Ro 2021/03/0032-8, Ro 2021/03/0033-7, Ro 3032/03/0034-6, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“