Die KommAustria hat den Spruchpunkt 3.2.3. des Bescheides der KommAustria vom 23.07.2024, KOA 6.300/24-012, gemäß §§ 199 Abs. 2 Z 12 iVm 96 Abs. 4 und 87 Abs. 1 und 89 Abs. 4 TKG 2021 geändert, sodass er nunmehr wie folgt lautet:
„3.2.3. Der für die Berechnung der angemessenen Kapitalverzinsung anzuwendende WACC vor Steuern wird mit 5,96 % festgelegt.“
Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.