Die KommAustria hat den Spruchpunkt 3.2.3. des Bescheides der KommAustria vom 23.07.2024, KOA 6.300/24-012, gemäß §§ 199 Abs. 2 Z 12 iVm 96 Abs. 4 und 87 Abs. 1 und 89 Abs. 4 TKG 2021 geändert, sodass er nunmehr wie folgt lautet:
„3.2.3. Der für die Berechnung der angemessenen Kapitalverzinsung anzuwendende WACC vor Steuern wird mit 5,96 % festgelegt.“
Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G