• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Infrastrukturregulierung und Zugang
  • Datum
    25.03.2026
  • Unterkategorie
    Marktanalysen
  • Partei(en)
    ORS comm GmbH & Co KG#Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
  • GZ
    2025-0.254.202-27-A

Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"

Die KommAustria hat den Spruchpunkt 3.2.3. des Bescheides der KommAustria vom 23.07.2024, KOA 6.300/24-012, gemäß §§ 199 Abs. 2 Z 12 iVm 96 Abs. 4 und 87 Abs. 1 und 89 Abs. 4 TKG 2021 geändert, sodass er nunmehr wie folgt lautet:

„3.2.3. Der für die Berechnung der angemessenen Kapitalverzinsung anzuwendende WACC vor Steuern wird mit 5,96 % festgelegt.“

Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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