1. Die KommAustria hat der Beschwerde gegen den am 05.05.2023 im Hörfunkprogramm Ö1 im Rahmen der Sendung "Ö1 Mittagsjournal" um ca. 12:41 Uhr ausgestrahlten sowie anschließend für die Dauer von sieben Tagen unter http://sound.orf.at und http://oe1.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel "Deutschland: Wackelt das Benko-Imperium?" gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G soweit sie sich gegen die unterbliebene Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorwurf eines intransparenten Geschäftsmodells richtet, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 und § 18 Abs. 1 ORF-G verletzt hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde des Österreichischen Rundfunk mit Erkenntnis vom 04.05.2026, W179 2285658-1/11E, W179 2285691-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes