Gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz hat die KommAustria festgestellt, dass mit der Aufnahme des bereits über UKW und Satellit verbreiteten vom Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung veranstalteten Programms „Radio Maria“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“