Gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz hat die KommAustria festgestellt, dass mit der Aufnahme des bereits über UKW und Satellit verbreiteten vom Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung veranstalteten Programms „Radio Maria“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G