• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.09.2023
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.088/23-007

Abweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes

Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den im Rahmen der Sendung „ZiB 2“ vom 29.03.2023 im Programm ORF 2 ausgestrahlten und in der Folge auf der Website https://tvthek.ORF.at bereitgestellten Beitrag „Ermittlungen gegen CoV-Testfirma Lead Horizon“ sowie gegen den am 29.03.2023 unter der URL https://orf.at/stories/3310680/ veröffentlichten Artikel „Lead Horizon – Untreueermittlungen gegen Eigentümer“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G

a. im Hinblick auf den Vorwurf der unzulässigen identifizierenden Berichterstattung über den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 6 und § 18 ORF-G sowie

b. im Hinblick auf den Vorwurf der Einseitigkeit und der unzureichenden Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 ORF-G sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 7 und § 18 ORF-G

als unbegründet abgewiesen.

Gegen Spruchpunkt a. dieses Bescheides wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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