Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den im Rahmen der Sendung „ZiB 2“ vom 29.03.2023 im Programm ORF 2 ausgestrahlten und in der Folge auf der Website https://tvthek.ORF.at bereitgestellten Beitrag „Ermittlungen gegen CoV-Testfirma Lead Horizon“ sowie gegen den am 29.03.2023 unter der URL https://orf.at/stories/3310680/ veröffentlichten Artikel „Lead Horizon – Untreueermittlungen gegen Eigentümer“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G
a. im Hinblick auf den Vorwurf der unzulässigen identifizierenden Berichterstattung über den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 6 und § 18 ORF-G sowie
b. im Hinblick auf den Vorwurf der Einseitigkeit und der unzureichenden Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 ORF-G sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 7 und § 18 ORF-G
als unbegründet abgewiesen.
Gegen Spruchpunkt a. dieses Bescheides wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF