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Die Medientransparenz

Informationen zum Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

Hinweis:

Für Bekanntgaben ab 1. Halbjahr 2024 gilt die Novelle des Medientransparenzgesetzes (BGBl. I Nr. 50/2023), welche am 1. Jänner 2024 vollumfänglich in Kraft getreten ist. 

Bitte beachten Sie: Keine Bekanntgabe zwischen 01.04.2024 bis 15.04.2024 möglich!
Die Bekanntgaben sind nunmehr halbjährlich vorzunehmen. Die nächste Meldephase beginnt für das erste Halbjahr 2024 ab 01.07.2024. Eine Vorerfassung der Daten ist im Webportal während des laufenden Halbjahres möglich.

Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) sieht Bekanntgabepflichten zu Medienkooperationen und -förderungen für Rechtsträger vor, die der Kontrolle des Rechnungshofes des Bundes unterliegen. Zweck des Gesetzes ist die Herstellung umfassender Transparenz bei der Vergabe von Werbeaufträgen und von Förderungen öffentlicher Stellen. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Bekanntgabepflicht bei Aufträgen gemäß § 2 MedKF-TG  am 29. September 2023 die MedKF-TG Eingabeverordnung 2023 erlassen. 

Diese Bekanntgabepflichten müssen jeweils innerhalb von vier Wochen im Anschluss an ein Halbjahr erfüllt werden. Die KommAustria veröffentlicht die gemeldeten Daten.

Icon Veröffentlichung

Veröffentlichte Einmeldungen

Hier finden Sie die von der KommAustria veröffentlichten Einmeldungen als Open Data und Visualisierung.

Datenvisualisierung
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Zum Meldeportal

Sind Sie ein Rechtsträger, der nach MedKF-TG bekanntgabepflichtig ist? Dann erhalten Sie von uns einen eigenen Zugangscode (Benutzername und Passwort) zum Einstieg in unser Meldeportal. Nach Eingabe dieses Zugangscodes können Sie im jeweiligen Bekanntgabezeitraum Ihre Meldung im Meldeportal eingeben.

Das Einmeldeportal für die Vorerfassungen der  Bekanntgabe für das 1. Halbjahr 2024 ist mit 26. Jänner 2024 geöffnet worden.

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Informationen für verpflichtete Rechtsträger

Hier finden Sie Wissenswertes für nach MedKF-TG verpflichtete Rechtsträger.

Die KommAustria hat am 29. September 2023 die MedKF-TG Eingabeverordnung 2023 erlassen. 

Auf einen Blick - Bekanntgaben ab dem 1. Halbjahr 2024

Das sind die einzelnen Schritte der Meldung von Medienkooperationen und -förderungen

1
Jänner und Juli: Übermittlung der Rechtsträgerliste vom RH
neue Rechtsträger werden sofort informiert
2
Infoschreiben über Beginn der Meldephase
als nicht gesetzlich vorgeschriebene Serviceleistung
3
Reguläre Meldephase: neu 4 Wochen
1.7. – 31.7.2024, danach 1.1. - 29.1.20xx und 1.7. - 29.7.20xx
4
Veröffentlichung der Ampelliste
auf der RTR-Website
5
Veröffentlichung
Visualisierung und Open Data: 15. Oktober und 15. März



Wesentliche Änderungen für Bekanntgaben ab dem 1. Halbjahr 2024

Neue Fristen / Zeitraum

  • halbjährliches Meldeintervall
  • vierwöchige Meldephase
  • Veröffentlichung spätestens 15. Oktober (für 1. Halbjahr) bzw. 15. April (für 2. Halbjahr)
  • Die Meldephasen finden jeweils unmittelbar im Anschluss an das abgelaufene Halbjahr statt, somit ab 1. Jänner und 1. Juli. Rechtsträgern, die die gesetzliche vierwöchige Meldefrist nicht einhalten, wird von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt.
  • Die gemeldeten Daten werden von der KommAustria für die Dauer von zehn Jahren veröffentlicht.

Neuer Meldeumfang für Bekanntgaben gemäß § 2 MedKF-TG

  • Art der Werbeleistung
  • Name (Titel) des Mediums
  • Medieninhaber oder Verfügungsberechtigter
  • Sujets – für alle Meldungen verpflichtend, sobald die Summe aller Meldungen den Betrag von € 10.000 überschreitet
  • nicht auf periodische Medien beschränkt, auch Außenwerbung
  • Wegfall der Bagatell-Grenze 
  • Berichtspflicht ab einem Werbevolumen von € 150.000
  • Wirkungsanalyse der Werbekampagne ab einem Werbevolumen von € 1.000.000
  • Erhöhung des Strafrahmens
  • Entfall der Pflicht zur Abgabe von Leermeldungen


Weitere Informationen finden Sie hier

Information für Rechtsträger

Orientierungshilfe Medientransparenz NEU

Veröffentlichung der Daten Medientransparenz

Die Liste des Rechnungshofes

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