Newsletter RTR Medien

  • Newsletter
    04/2023
  • Datum
    04.10.2023

Das Terrorinhalte-Bekämpfungsgesetz: neue Zuständigkeiten für KommAustria und RTR Medien

Seit 1. September ist das TIB-G in Kraft - Verpflichtungen für Hostingdiensteanbieter, Aufgaben für KommAustria und RTR Medien
© iStock.com/keport

Zur Umsetzung der Terrorist Content Online–Verordnung, (EU) 2021/784 (kurz: TCO-VO) wurde das Terrorinhalte- Bekämpfungs-Gesetz (TiB-G), BGBl. I Nr. 80/2023, geschaffen. Das Gesetz ist mit 01.09.2023 in Kraft getreten. Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs. 1 TCO-VO ist gemäß § 2 Abs. 1 TiB-G die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 1 TCO-VO ist gemäß § 2 Abs. 2 TIB-G die RTR-GmbH benannt.

Ziel der TCO-VO ist die Bekämpfung und Eindämmung terroristischer Online-Inhalte innerhalb der EU. Terroristische Online-Inhalte sollen zeitnahe aus dem Internet entfernt werden, um so einen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit in der gesamten Union zu leisten. Die TCO-VO trat am 07.06.2021 in Kraft und ist seit dem 07.06.2022 anwendbar. Durch die Verordnung soll das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts in einer offenen und demokratischen Gesellschaft gewährleistet werden. Dies soll durch eine Erhöhung der Rechtssicherheit für Hostingdiensteanbieter und eine Stärkung des Vertrauens der Nutzer in das Online-Umfeld, die Gewährleistung von Schutzvorkehrungen für die Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Ideen in einer offenen und demokratischen Gesellschaft zu erhalten und weiterzugeben, sowie für Medienfreiheit und den Medienpluralismus erreicht werden. Mit der TCO-VO soll – unter Schaffung von angemessenen Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte – zum Schutz der öffentlichen Sicherheit beigetragen werden.

Um die zeitnahe Entfernung terroristischer Online-Inhalte sicherstellen zu können, sind die zuständigen Behörden befugt, Entfernungsanordnungen zu erlassen. Nach Erhalt einer solchen Anordnung haben Hostingdiensteanbieter grundsätzlich innerhalb einer Stunde terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten in der gesamten Union zu sperren (Art. 3 und 4 TCO-VO).
Entfernungsanordnungen können auch durch Behörden von EU-Mitgliedsstaaten erlassen werden, in denen der Hostingdiensteanbieter nicht seine Hauptniederlassung hat (Art. 4 TCO-VO). Erlässt also eine Behörde, die nicht nach dem Niederlassungsprinzip zuständig ist, eine Entfernungsanordnung, hat sie eine Kopie an die im Sinne des genannten Prinzips zuständige Behörde zu übermitteln. Eine Entfernungsanordnung kann auch im Rechtsweg bekämpft werden. Wird eine Entfernungsanordnung durch eine Behörde nach Art. 4 TCO-VO erlassen, kann vom Hostingdiensteanbieter und dem Inhalteanbieter ein Überprüfungsantrag gestellt werden (Art. 4 Abs. 4 TCO-VO).

In bestimmten Fällen haben Hostingdiensteanbieter, wenn sie terroristischen Inhalten ausgesetzt sind, spezifische Maßnahmen zu ergreifen (Art. 5 TCO-VO). Erhalten Hostingdiensteanbieter Kenntnis von terroristischen Inhalten, die zur unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, haben sie diese unverzüglich der in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörde zu melden (Art. 14 Abs. 5 TCO-VO). In Österreich wenden Sie sich am besten an die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst („Meldestelle Extremismus und Terrorismus“ unter https://www.dsn.gv.at/402/).

Durch das TIB-G werden darüber hinaus folgende Verpflichtungen für Hostingdiensteanbieter geschaffen:
Sie haben sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 ZustG anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll (§ 5 TIB-G).
Sie haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres einen Transparenzbericht gemäß Art. 7 Abs. 3 TCO-VO über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung zu übermitteln (§ 6 Abs. 1 TIB-G).
Zu beachten ist weiters, dass Verstöße gemäß § 7 TIB-G strafbewehrt sind und je nach Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 50.000 (§ 7 Abs. 1 TIB-G), bis zu EUR 500.000 (§ 7 Abs. 2 TIB-G) oder bis zu EUR 1 Mio. (§ 7 Abs. 3 TIB-G) bestraft werden können.

Die KommAustria ist als Behörde im Sinne der TCO-VO zuständig für: 
• die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art. 3 TCO-VO,
• die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art. 4 TCO-VO, 
• die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art. 5 TCO VO, und
• die Veröffentlichung jährlicher Transparenzberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen der TCO-VO nach Art. 7 TCO-VO.

Die Kontaktstelle für Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter im Sinne des Art. 12 Abs. 2 TCO-VO ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien. Jedoch sind KommAustria und RTR-GmbH NICHT als Meldestelle für terroristische und illegale Inhalte eingerichtet. Die bei der RTR-GmbH eingerichtete Kontaktstelle ist ausschließlich für Nachfragen der Hostingdiensteanbieter vorgesehen. Erlangt jemand Kenntnis über terroristische Inhalte, sind diese der bei der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst eingerichteten Meldestelle Extremismus und Terrorismus per E-Mail zu melden.


Gerne halten wir Sie am Laufenden!

Ich stimme der Verarbeitung meiner hier angegebenen E-Mail-Adresse laut den Bestimmungen zum Datenschutz ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen.