In Ergänzung zu dem bereits am 16.12.2013 beschlossenen Marktanalyse-Bescheid im Verfahren M 1.1/12 (Bescheid M 1.1/12-106) hat die Telekom-Control-Kommission (TKK) am 13.06.2016 einen Bescheid beschlossen, mit dem festgestellt wird, dass die Regelungen der Spruchpunkte I.C.1.1.1 bis I.C.1.1.3 des vorerwähnten Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 16.12.2013 betreffend Einschränkung von Entbündelung/Teilentbündelung wegen des Einsatzes von VDSL-Vectoring sinngemäß auch für den Einsatz neuer Übertragungstechnologien nach ITU-T G.9700 und ITU-T G.9701 ("G.fast") im Kupferanschlussnetz der A1 Telekom Austria AG gelten.
Der Bescheid steht hier zum Download bereit.
F 5/22-113 und 114 - Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
F 6/24-18 - Änderung der Eigentümerstruktur
F 5/22-85 und F 5/22-86 - Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
F 5/22-101 - Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)