Am 02.05.2017 hat die Telekom-Control-Kommission einen Bescheid betreffend den Vorleistungsmarkt für Festnetzoriginierung beschlossen. Es wurde festgestellt, dass dieser Markt für eine sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant ist, weswegen die der A1 Telekom Austria AG mit Bescheid M 7/06 auferlegten Verpflichtungen mit Ende Mai 2017 aufgehoben werden.
Abweisung nutzungsrechtlicher Feststellungsanträge (§ 58 TKG 2021) sowie eines Antrags auf Zuspruch von Kostenersatz
Zurück- und Abweisung eines Leitungsrechtsantrags
Zurück- und Abweisung eines Leitungsrechtsantrags
Zurückweisung eines Leitungsrechtsantrags