Am 24.07.2017 hat die Telekom-Control-Kommission einen Bescheid betreffend die Analyse des Vorleistungsmarktes für lokalen Zugang beschlossen. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass A1 Telekom Austria AG auf dem genannten Markt über beträchtliche Marktmacht iSd TKG 2003 verfügt.
A1 Telekom Austria AG wurden spezifische Verpflichtungen zur Zugangsgewährung auferlegt, darunter Zugang zu physischer Entbündelung und Teilentbündelung sowie zu virtueller Entbündelung in Form der vULL lokal. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen darf A1 Telekom Austria AG den Zugang zu physisch entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen oder zu deren Teilabschnitten bzw. die Netzverträglichkeit von xDSL-Systemen zugunsten eines NGA-Ausbaus sowie des Einsatzes von Vectoring einschränken. Bei einer verpflichtenden Migration von Services des Entbündelungspartners ist diesem die Möglichkeit einzuräumen, gleichzeitig sämtliche über physische Entbündelung erbrachten Services im betroffenen HVt-Anschlussbereich auf ein geeignetes lokal übergebenes Vorleistungsprodukt zu migrieren.
Überdies wurden A1 Telekom Austria AG spezifische Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung einschließlich der Veröffentlichung von Standardangeboten, zur Entgeltkonktrolle und zur getrennten Buchführung auferlegt.
Der Bescheid steht unten zum Download bereit.
F 5/22-85 und F 5/22-86 - Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
F 5/22-101 - Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
D 8/13 - Liwest Kabelmedien GmbH
RDVF 10/24-25 – verschiedene Anträge betreffend ein Mitbenutzungsrecht iSd § 61 TKG 2021 und eine Mindestinformations-Bekanntgabe im Sinne des § 71 Abs 3 TKG 2021