Die Österreichische Post AG war als Universaldiensterbringer verpflichtet, jene Hausbrieffachanlagen, die nicht den Anforderungen des § 34 Abs 2, 4 und 5 PMG entsprechen, bis zum 31.12.2012 auszutauschen.
Mit dem vorliegenden Bescheid nach § 51 PMG wird die ÖPost aufgefordert, den Mangel, der darin besteht, dass sie ihrer Verpflichtung, diese Hausbrieffachanlagen bis 31.12.2012 auszutauschen, nicht vollständig nachgekommen ist, dadurch abzustellen, den Austausch vollständig durchzuführen und dies bis längstens 20.08.2013 der Regulierungsbehörde nachzuweisen.