Mit Bescheid vom 27.07.2017 stellte die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH gemäß § 91 Abs 5 TKG 2003 fest, dass Oja.at GmbH den Mangel, der darin bestanden hatte, entgegen der Verpflichtung nach § 25 Abs 1 TKG 2003 keine Anzeige von Vertragsbedingungen für bestimmte Dienste vor Diensteaufnahme bei der Regulierungsbehörde vorgenommen zu haben, nicht mehr gegeben ist. Ebenfalls wurde festgestellt, dass der Mangel, der darin bestand, entgegen der Verpflichtung nach § 25 Abs 2 TKG 2003 keine Anzeige der geänderten und im Geschäftsverkehr bereits in dieser Form in Verwendung gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Regulierungsbehörde vorgenommen zu haben, nicht mehr gegeben ist.
Der Bescheid ist untenstehend zum Download bereit.
Abweisung nutzungsrechtlicher Feststellungsanträge (§ 58 TKG 2021) sowie eines Antrags auf Zuspruch von Kostenersatz
Zurück- und Abweisung eines Leitungsrechtsantrags
Zurück- und Abweisung eines Leitungsrechtsantrags
Zurückweisung eines Leitungsrechtsantrags