Mit Bescheid vom 27.07.2017 stellte die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH gemäß § 91 Abs 5 TKG 2003 fest, dass Oja.at GmbH den Mangel, der darin bestanden hatte, entgegen der Verpflichtung nach § 25 Abs 1 TKG 2003 keine Anzeige von Vertragsbedingungen für bestimmte Dienste vor Diensteaufnahme bei der Regulierungsbehörde vorgenommen zu haben, nicht mehr gegeben ist. Ebenfalls wurde festgestellt, dass der Mangel, der darin bestand, entgegen der Verpflichtung nach § 25 Abs 2 TKG 2003 keine Anzeige der geänderten und im Geschäftsverkehr bereits in dieser Form in Verwendung gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Regulierungsbehörde vorgenommen zu haben, nicht mehr gegeben ist.
Der Bescheid ist untenstehend zum Download bereit.
RDVF 11/23 – Baukoordinierung (27.04.2023)
RDLN 3/22-20 – Leitungsrecht (04.04.2022)
F 1/19 - T-Mobile Austria GmbH, A1 Telekom Austria AG, Hutchison Drei Austria GmbH, LIWEST Kabelmedien GmbH, Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, MASS Response Service GmbH
D 13/21 – Mitbenutzungsrecht (29.08.2022)