Mit Bescheid vom 16.10.2017 hat die Telekom-Control-Kommission gemäß §§ 90 Abs 1 Z 1 iVm 42 Abs 1 TKG 2003 und Spruchpunkt C.3.1.2 und C.3.4.2 des Bescheids der Telekom-Control-Kommission vom 16.12.2013, M 1.1/12-106 bzw Spruchpunkt C.2.2 – C.2.4 des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 16.12.2013, M 1.2/12-94 festgestellt, dass hinsichtlich des Abstands zwischen Endkunden- und Vorleistungsentgelten der A1 Telekom Austria AG auf den Wertschöpfungsstufen Breitbandvorleistung für die Bereitstellung von Geschäftskundenprodukten und physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen für die Jahre 2015 und 2016 keine Preis-Kosten-Schere („Margin-Squeeze“) vorliegt.
Der Bescheid steht unten zum Download bereit.
D 9/17 – Leitungsrecht an einer Wohnungseigentumsliegenschaft zur Verlegung eines LWL-Rohres
RDVF 21/24-39 – Leitungsrecht zur Verlegung eines ca. 1 km langen Rohrverbands auf Bundesstraßengrundstücken
F 4/23 − Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
RDVF 11/24-62 – Abweisung eines mitbenutzungsrechtlichen Antrags hinsichtlich einer längeren Rohr- und Glasfaserverbindung