Die Telekom-Control-Kommission hat am 29.10.2007 Bescheide gemäß §§ 48, 50 TKG 2003 erlassen. Die Anträge auf Anordnung von Zusammenschaltungsbedingungen zwischen Mobilkom Austria AG, T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, Hutchison 3G Austria GmbH, Tele2 Telecommunication GmbH, Multikom Telekom Austria GmbH und UPC Telekabel Wien GmbH waren im Wesentlichen gerichtet auf die Festlegung der Höhe der Mobil-Terminierungsentgelte für unterschiedliche Zeiträume ab 2005.
Die Telekom-Control-Kommission hat die Höhe der Mobil-Terminierungsentgelte in Entsprechung der am 15.10.2007 und 18.12.2006 ergangenen Bescheide zu M 15a-e/03, M 13a-f/06 festgelegt. Mit diesen Bescheiden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 wurde festgestellt, dass alle Mobilbetreiber über beträchtliche Marktmacht verfügen. Unter anderem wurde den Mobilbetreibern eine spezifische Verpflichtung zur Entgeltkontrolle auferlegt: Im Konkreten wurden die Mobilbetreiber verpflichtet, für die Leistung der Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz bestimmte Maximal-Entgelte zu verlangen. Eine Übersicht über diese Entgelte findet sich hier:
Z12_06_Multikom_Mobilkom.pdf (pdf, 74,3 KB)
Z20_06_Tele2_H3G.pdf (pdf, 526,7 KB)
Z2_07_Multikom_H3G.pdf (pdf, 940,2 KB)
Z18_06_H3G_One.pdf (pdf, 60,2 KB)
Z22_06_UPC_T-Mobile.pdf (pdf, 56,1 KB)
Z11_05Z19_06_H3G_Mk.pdf (pdf, 67,4 KB)
Z21_06Z8_06Z9_05_H3G_TMA.pdf (pdf, 108,4 KB)
Z14_05_UPC_Mk.pdf (pdf, 47,9 KB)