Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid vom 12. November 2018 über Antrag der atms Telefon- und Marketing Services GmbH gemäß § 50 TKG 2003 gegenüber T-Mobile Austria GmbH eine Zusammenschaltungsanordnung betreffend die wechselseitige Terminierung von SMS erlassen. Auf Grund des Umstandes, dass die Leistung der SMS-Terminierung keinem Markt iSd § 36 TKG 2003 zugerechnet wird und kein Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht iSd §§ 35, 37 TKG 2003 verfügt, waren die streitgegenständlichen Entgelte in "angemessener" Höhe festzulegen. Kriterien für die Angemessenheit der festgelegten Entgelte waren unter anderem die konkret zu Grunde liegenden Kosten. Das wechselseitig angeordneten Entgelt beläuft sich auf Cent 1,2.
Der Bescheid steht unten zum Download bereit.
F 5/22-85 und F 5/22-86 - Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
F 5/22-101 - Nichterfüllung von erweiterten Versorgungspflichten (Katastralgemeinden)
D 8/13 - Liwest Kabelmedien GmbH
RDVF 10/24-25 – verschiedene Anträge betreffend ein Mitbenutzungsrecht iSd § 61 TKG 2021 und eine Mindestinformations-Bekanntgabe im Sinne des § 71 Abs 3 TKG 2021