• Bereich
    TKK
  • Datum
    20.08.2018
  • Kategorie
    Netzzugang
  • Partei(en)
    A1 Telekom Austria AG / Verizon Austria GmbH
  • GZ
    Z 2/18

Z 2/18 - A1 Telekom Austria AG / Verizon Austria GmbH

Die Telekom-Control-Kommission hat mit zwei Entscheidungen vom 20. August 2018 Anträge auf Festlegung von Regelungen zum Verbindungsnetzbetrieb der A1 Telekom Austria AG zurückgewiesen. Da A1 Telekom Austria AG hinsichtlich der Festnetz-Originierung keine spezifische Verpflichtung zur Zugangsgewährung mehr trifft, ist sie nicht verpflichtet, „den Zugang zu ihrem Kommunikationsnetz [ … ] zu gewähren, um die Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl zu ermöglichen.“ Die Streitschlichtungskompetenz der Telekom-Control-Kommission gemäß § 50 TKG 2003 bezieht sich auf verschiedene Verpflichtungen, die alle Betreiber treffen (wie zur Zusammenschaltung) sowie auf spezifische Verpflichtungen, die auferlegt worden sind. Da A1 Telekom Austria AG keine Verpflichtung (mehr) zur Zugangsgewährung zum Verbindungsnetz auferlegt ist, kommt der Telekom-Control-Kommission auch keine Streitschlichtungskompetenz zur Anordnung von Bedingungen für eine (nicht mehr auferlegte) spezifische Verpflichtung zu. 

Der Bescheid (betreffend den Antrag der A1 Telekom Austria AG) steht unten zum Download bereit.

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