(Secil Kilitci-Saylam)
Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021) am 01.11.2021, BGBl. I Nr. 190/2021 wurden auch Bestimmungen hinsichtlich der Dienstequalität aus dem EECC (Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation) in das geltende Recht aufgenommen. Daraus folgend hat die Regulierungsbehörde gemäß § 46 Abs 4 TKG 2021 im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister (BMWKMS) sowie unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien und von Anhang X des EECC die zu erfassenden Parameter für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der von den Rechtsunterworfenen zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. Zusätzlich können in der Verordnung auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen Telekommunikationsdienste und den Zugang zu den Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.
Die Regulierungsbehörde ist ihrer Verpflichtung nachgekommen und hat den Entwurf der Dienstequalitätsverordnung samt Erläuterungen nach Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister (BMWKMS) veröffentlicht und interessierten Kreisen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist eingeräumt. Die Konsultationsergebnisse können hierabgerufen werden.
Ziel des Entwurfs der Dienstequalitätsverordnung (DQV) ist die Schaffung von Transparenz für Endnutzer:innen und die Förderung des Qualitätswettbewerbs. Gleichzeitig sollen mit dem Entwurf der Dienstequalitätsverordnung auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen und diese in die Lage versetzen, Telekommunikationsdienste gleichermaßen wie Menschen ohne Behinderungen in Anspruch zu nehmen. Der Verordnungsentwurf sieht auch eine Erweiterung des Regelungsinhalts im Hinblick auf die Notrufe (Text in Echtzeit) vor, womit auch der Umsetzung der Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nachgekommen wird.
Vom Anwendungsbereich des Entwurfs der Dienstequalitätsverordnung sind alle Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten, soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren, umfasst. Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Notrufe gelten für Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten sowie Betreiber, sofern sie nicht Kleinstunternehmer iSd § 3 Z 19 BaFG (Barrierefreiheitsgesetz) sind. Außerdem ist im Entwurf der Dienstequalitätsverordnung auch das Erfordernis der technischen Ausstattung der Notrufabfragestellen für eine Entgegennahme von Text in Echtzeit geregelt. Zusätzlich sieht der Entwurf auch eine Veröffentlichungs- und Übermittlungspflicht der zu ermittelnden Parameter zu dem in der Verordnung geregelten Stichtag vor. Auch die Möglichkeit der Überprüfung der Vollständigkeit, Plausibilität etc. der übermittelten Parameter (Qualitätszertifierzierungsmechanismus) ist im Verordnungsentwurf geregelt.
Derzeit befindet sich der Entwurf der Dienstequalitätsverordnung zwecks Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse erneut in Bearbeitung. Nach Vornahme entsprechender Anpassungen und der Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister (BMWKMS) wird die Dienstequalitätsverordnung im BGBl kundgemacht.