• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    11.05.2012

Telekom-Control-Kommission verhängt erstmals Auszahlungsverbot über Mehrwertnummern

Auf Grund von Beschwerden über einen möglichen Missbrauch bei den Mehrwertdiensterufnummern 0900/540517, 0900/540575 und 0900/540573 machte die Telekom-Control-Kommission (TKK) erstmals von ihrer neuen Kompetenz Gebrauch und verhängt mit heutigem Tag per Bescheid einen auf drei Monate befristeten Auszahlungsstopp. Das heißt, dass der Diensteanbieter für einen Zeitraum von drei Monaten keine Entgelte für Anrufe zu diesen Rufnummern ausbezahlt bekommt.

Es besteht der begründete Verdacht, dass beliebige Telefonkunden angerufen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet werden, diese teuren Rufnummern, die 3,64 Euro pro Minute kosten, anzurufen. So wurde den Betroffenen mitgeteilt, dass ein Anruf bei diesen Mehrwertnummern die einzige Möglichkeit sei, einen kostspieligen Vertrag, beispielsweise einen Lotterievertrag, zu kündigen. Dabei entstehen den Anrufern durch das Telefonat, um den vermeintlichen Vertrag zu kündigen, Kosten von ca. 50,- Euro, obwohl diese nie einen Vertrag abgeschlossen haben.

Telefonate zu den genannten Mehrwertnummern sind vorerst nicht zu bezahlen

Eine unmittelbare Rechtsfolge des nunmehrigen Bescheides bewirkt einen umfassenden Schutz für alle Telefonkunden, die sich zu einem Anruf zu diesen Rufnummern verleiten lassen. Das betrifft allerdings nur solche Telefonverbindungen, die vom eigenen Telefonbetreiber noch nicht an den Diensteanbieter ausbezahlt wurden. Diese müssen für drei Monate jedenfalls nicht bezahlt werden. Bestätigt sich der Verdacht der missbräuchlichen Nutzung, ist ohnehin davon auszugehen, dass die entsprechenden Entgelte nicht bezahlt werden müssen.

Bereits vom Kunden bezahlte Telefonkosten für Verbindungen zu diesen Mehrwertnummern sind in diesem Ausmaß vom eigenen Telefonbetreiber sogar zu refundieren, ohne dass der einzelne Kunde die Rechnung beeinspruchen muss.

Neue gesetzliche Ermächtigung ermöglicht der TKK Einschreiten

Mit dem nunmehrigen Bescheid nützt die TKK erstmals eine ihr mit § 24a Telekommunikationsgesetz 2003 im November 2011 neu erteilte Ermächtigung, bei einem Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung von Mehrwertdiensten vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu verhängen. Im Wesentlichen soll damit erreicht werden, dass Entgelte aus missbrauchs­verdächtigen Mehrwertdiensten vorerst sichergestellt werden, bis im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens oder durch Vereinbarung zwischen den Netzbetreibern die Sach- und Rechtslage geklärt werden kann. Ebenso wird durch die Refundierung bereits bezahlter Telefonkosten an alle betroffenen Teilnehmer aktiv einem hohen Streuschaden vorgebeugt.
Der Bescheid ist unter dem nachfolgenden Link veröffentlicht:

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