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Veröffentlichung gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009

Gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 können in begründeten Fällen einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche durch die RTR-GmbH von der Zuteilung ausgenommen werden.

Folgende öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste sind gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen:

  • 118 22
  • 118 33
  • 118 34
  • 118 84
  • 118 85

Begründung:

Zu den oben angeführten öffentlichen Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste liegen widersprüchliche Angaben der Antragsteller vor. Bis zur Klärung des Sachverhaltes bleiben diese Kurzrufnummern von der Zuteilung ausgenommen.

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