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Veröffentlichung gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009

Gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 können in begründeten Fällen einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche durch die RTR-GmbH von der Zuteilung ausgenommen werden.

Folgendes Betreiberauswahl-Präfix ist gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen:

  • (0)5 0105

Begründung:

Die oben angeführte Bereichskennzahl für private Netze wurde breit beworben und überdurchschnittlich genutzt. Um Probleme und Missverständnisse beim neuen Zuteilungsinhaber zu vermeiden wurden die Rufnummern bis zum 31.12.2021 von der Zuteilung ausgenommen. 

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