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Veröffentlichung gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009

Gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 können in begründeten Fällen einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche durch die RTR-GmbH von der Zuteilung ausgenommen werden.

Folgendes Betreiberauswahl-Präfix ist gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen:

  • 10 07

Begründung:

Das oben angeführte Betreiberauswahl-Präfix wurde langjährig genutzt und breit beworben. Um Probleme und Missverständnisse beim neuen Zuteilungsinhaber zu vermeiden wurden die Rufnummern bis zum 30.09.2021 von der Zuteilung ausgenommen. 

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