Gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 können in begründeten Fällen einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche durch die RTR-GmbH von der Zuteilung ausgenommen werden.
Folgende Bereich im Rufnummernbereich für Dial-Up-Zugänge sind gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen:
Neben den hier ausgenommenen Rufnummern stehen eine Vielzahl an freien Rufnummern in diesem Bereich für eine Neuvergabe zur Verfügung, sodass jedenfalls eine transparente, objektive und nachvollziehbare Vergabe für alle Gewährleistet werden kann.
Die Einschränkung der zur Verfügung stehenden Rufnummern bzw. die Zuteilung dieser Rufnummern(bereiche) lediglich an die Telekom Austria AG war geboten, da es ansonsten zu unverhältnismäßigen technischen und finanziellen Aufwänden im Kommunikationsnetz der Telekom Austria AG kommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Rufnummern für Dial-Up Zugänge aufgrund der Art des Dienstes nur in wenigen Fällen für den Teilnehmer sichtbar sind, (Rufnummern für Dial-Up Zugänge sind in der Regel fix im PC gespeichert und werden beim Verbindungsaufbau zu einem Dial-Up Zugang automatisch gewählt). Damit stehen wie bereits Eingangs ausgeführt ausreichend Ressourcen für neue Antragsteller zur Verfügung und es kommt durch diese Ausnahme von der Vergabe zu keiner Behinderung auf dem Markt.