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Veröffentlichung gemäss §10 Abs 11 KEM-V 2009

Gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 können in begründeten Fällen einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche durch die RTR-GmbH von der Zuteilung ausgenommen werden.

Folgende Bereich im Rufnummernbereich für Dial-Up-Zugänge sind gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen:

  • (0)718 912300 bis (0)718 912399
  • (0)718 912900 bis (0)718 912999
  • (0)718 913200 bis (0)718 913299
  • (0)718 913400 bis (0)718 913599
  • (0)718 914100 bis (0)718 914399
  • (0)718 914500 bis (0)718 914699
  • (0)718 914900 bis (0)718 914999
  • (0)718 915600 bis (0)718 915699
  • (0)718 915900 bis (0)718 915999
  • (0)718 916100 bis (0)718 916299
  • (0)718 916600 bis (0)718 916899
  • (0)718 917300 bis (0)718 917599
  • (0)718 917700 bis (0)718 917899
  • (0)718 918200 bis (0)718 918699

Begründung

Neben den hier ausgenommenen Rufnummern stehen eine Vielzahl an freien Rufnummern in diesem Bereich für eine Neuvergabe zur Verfügung, sodass jedenfalls eine transparente, objektive und nachvollziehbare Vergabe für alle Gewährleistet werden kann.

Die Einschränkung der zur Verfügung stehenden Rufnummern bzw. die Zuteilung dieser Rufnummern(bereiche) lediglich an die Telekom Austria AG war geboten, da es ansonsten zu unverhältnismäßigen technischen und finanziellen Aufwänden im Kommunikationsnetz der Telekom Austria AG kommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Rufnummern für Dial-Up Zugänge aufgrund der Art des Dienstes nur in wenigen Fällen für den Teilnehmer sichtbar sind, (Rufnummern für Dial-Up Zugänge sind in der Regel fix im PC gespeichert und werden beim Verbindungsaufbau zu einem Dial-Up Zugang automatisch gewählt). Damit stehen wie bereits Eingangs ausgeführt ausreichend Ressourcen für neue Antragsteller zur Verfügung und es kommt durch diese Ausnahme von der Vergabe zu keiner Behinderung auf dem Markt.

Weiterführende Informationen