Sie können zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Wir empfehlen jedoch eher eine schriftliche Beschwerde einzubringen, da diese später, wenn möglicherweise ein Schlichtungsverfahren geführt werden soll, besser nachvollziehbar ist.
Der Großteil der Beschwerden und Fälle kann und wird vom Postdiensteanbieter selbst am besten geklärt werden können, da dieser auch mit der betreffenden Leistung oder Sendung befasst war. Der Postdiensteanbieter kann daher in seinen internen System Nachschau nehmen bzw gleich selbst etwas veranlassen. Außerdem soll der Postdiensteanbieter zunächst selbst die Möglichkeit erhalten, einen Beschwerdefall, der sich an sein Unternehmen richtet, zu prüfen und gegebenenfalls selbst in Ordnung zu bringen. Der Weg zur Schlichtungsstelle macht erst dann Sinn, wenn mit dem Postdiensteanbieter trotz Lösungsversuch keine Lösung gefunden werden konnte. Diese Voraussetzung wurde daher in den Verfahrensrichtlinien der Schlichtungsstelle so festgelegt und wird auch bei anderen Schlichtungsstellen so gehandhabt.
Den Postdiensteanbietern sind die gesetzlichen Befugnisse der Schlichtungsstelle bekannt. Im Stadium der ersten Beschwerdeführung kommt der Schlichtungsstelle keinerlei Befugnis zu, daher bringt ein In-Kopiesetzen der Schlichtungsstelle keinen Effekt mit sich.
Die Befugnisse der Schlichtungsstelle sind gesetzlich vorgegeben. Die Schlichtungsstelle hat keine Befugnis und auch keine Möglichkeit den Verbleib oder Verlauf einer Sendung ausfindig zu machen. Dies kann nur der betroffene Postdiensteanbieter selbst. Wir empfehlen daher, den betroffenen Postdiensteanbieter schriftlich zu kontaktieren und diesen zu ersuchen, den Verbleib der Sendung an Hand der Sendungsnummer zu erheben. Am besten wird dies mit einer Nachforschung zu erreichen sein, diese kann allerdings nur der Absender veranlassen.
Die Befugnisse der Schlichtungsstelle sind gesetzlich vorgegeben. Die Schlichtungsstelle ist keine „Post-Polizei“. Sie kann daher nicht für eine Verbesserung der Zustellungsleistungen „sorgen“, sondern kann einlangende Anfragen zu Zustellproblemen auch nur an den jeweiligen Postdiensteanbieter weiterleiten und diesen ersuchen, einen solchen Fall intern zu prüfen. Eine Verbesserung seiner Zustellungsleistungen kann nach einer internen Überprüfung nur der Postdiensteanbieter selbst herbeiführen, denn schließlich ist er es, der die Zustellungen durchführt.
Jede Sendung, die aus dem Nicht-EU-Raum nach Österreich kommt, muss vom Zoll bearbeitet und geprüft werden. Eine Einflussnahme auf den Bearbeitungsprozess bei den Zollbehörden oder dessen Dauer ist der Schlichtungsstelle weder gestattet noch möglich.
Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale Einrichtung, der es nicht gestattet ist, Antragsteller oder Parteien zu vertreten oder einseitig für diese Partei zu ergreifen. Zur Vertretung von Parteien sind einzelne Konsumentenschutzorganisationen oder Rechtsanwälte befugt.
Die Schlichtungsstelle ist eine neutrale Einrichtung. Es ist ihr nicht gestattet, das Anliegen einer Partei „gegen“ einen Postdiensteanbieter zu vertreten. Der Fall ist von ihr neutral zu behandeln. Sie hat nur die Befugnis, als eine Art „Vermittler“ nach Möglichkeit auf das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung oder einer Kulanzlösung hinzuwirken.
Die Schlichtungsstelle verfügt über keine Befugnis etwas verbindlich zuzusprechen, dies kann nur ein Gericht.
Einzelne Postdiensteanbieter bieten auch Finanz- und Bankendienstleistungen an. Diese Leistungen stellen aber keine Postdienstleistung dar. Somit kommt der Schlichtungsstelle generell keine Befugnis in diesem Bereich zu. Auch hat die Schlichtungsstelle keine Befugnis und Möglichkeit Vorgänge bei Postdiensteanbietern zu beschleunigen.
Laufende Nachforschungen nehmen insbesondere bei Auslandssendungen, oft deswegen einen längeren Zeitraum ein, da erst die Ergebnisse und die Antwort des betroffenen ausländischen Postdiensteanbieters eingeholt und abgewartet werden müssen. Meist können Nachforschungen nach 2 bis 6 Wochen abgeschlossen werden. Der Schlichtungsstelle kommt jedoch keine Befugnis zu einer Einflussnahme oder Beschleunigung auf den Verlauf einer Nachforschung zu.
Ein Schlichtungsverfahren kann nur auf eine einvernehmliche oder eine Kulanzlösung hinwirken. Dies kann jedoch nicht in allen Fällen erreicht werden, da der Postdiensteanbieter im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nicht zu etwas verpflichtet werden kann. Es kann auch sein, dass einfach kein entsprechender Anspruch besteht. In solchen Fällen wird die Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer eine Information oder Einschätzung zum Fall mitteilen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich an andere Institutionen oder Gerichte zu wenden.