Grundsätzlich können Posttarife frei gestaltet werden und Postdiensteanbieter dürfen Entgelte selbst festlegen.
Nur im Bereich des Universaldienstes müssen Entgelte nach dem Postmarktgesetz allgemein erschwinglich, kostenorientiert und transparent sein, und müssen außerdem nichtdiskriminierend auf alle Nutzer:innen angewendet werden.
Bei den Tarifen des Universaldienstbetreibers (derzeit die Österreichische Post AG) besteht eine Anzeigepflicht an die Regulierungsbehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Post-Control-Kommission (PCK) die Anwendung von Tarifen untersagen.
Postdiensteanbieter müssen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zuordenbar sind, etwa durch erkennbare Uniformen. Auch Postsendungen, die diese Unternehmen befördern, müssen dem Unternehmen jeweils zuordenbar sein, etwa durch Aufkleber mit dem Firmennamen.
Auch bei der Zustellung haben Postdiensteanbieter bestimmte Pflichten. Falls etwa eine persönliche Zustellung der Sendungen bei der Empfängerin oder dem Empfänger nicht möglich ist, müssen sie dafür sorgen, dass diese Sendungen zur Abholung durch die Empfängerin bzw. den Empfänger hinterlegt werden.
Weiters muss ein Beschwerdemanagement eingerichtet werden, bei dem Nutzerinnen und Nutzer Streit- und Beschwerdefälle einbringen können.
In Österreich muss die Erbringung eines Postdienstes bei der RTR angezeigt werden. Eine Liste der aktuell angezeigten Postdiensteanbieter wird regelmäßig veröffentlicht.