In diesem Fall können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen, weil es sich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke (RSa- und RSb-Sendungen) um hoheitliche Rechtsakte handelt. In diesem Bereich handeln die Postdiensteanbieter sozusagen für eine Behörde.
Grundsätzlich besteht gemäß dem Postmarktgesetz die Möglichkeit bei Streit- oder Beschwerdefällen, die mit einem Anbieter eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle für Postdienste bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH einzubringen. Wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, führt die Schlichtungsstelle für Postdienste dann ein Schlichtungsverfahren mit dem Postdiensteanbieter durch.
Bei behördlichen Zustellungen (wie RSa oder RSb-Sendungen) hat die Schlichtungsstelle jedoch keine Möglichkeit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, da die Haftungsregelungen des Postmarktgesetzes vorsehen, dass der Bund, die Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherungen nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes haften, nicht jedoch die Postdiensteanbieter selbst. Daher kann mangels möglicher Haftungsgrundlage in diesen Fällen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Behörden können nämlich nicht an Schlichtungsverfahren beteiligt werden.
Sollten Ihnen aus Zustellproblemen eines behördlichen Schriftstückes Nachteile erwachsen sein, empfehlen wir Ihnen, sich in dieser Angelegenheit rechtlich beraten zu lassen.
Nein, wir können keinen Einfluss auf die Dauer von Nachforschungen nehmen. Laufende Nachforschungen dauern (insbesondere bei Auslandssendungen) oft deswegen länger, weil zuerst die Ergebnisse und die Antwort des betroffenen ausländischen Postdiensteanbieters eingeholt und abgewartet werden müssen. Meist können Nachforschungen nach 2 bis 6 Wochen abgeschlossen werden.
Nein, wir haben keinerlei Einfluss auf die Überprüfung der Zollbehörden. Jede Sendung, die aus dem Nicht-EU-Raum nach Österreich kommt, muss vom Zoll bearbeitet und geprüft werden.
Nein, die Schlichtungsstelle kann bei Nachforschungen nicht eingreifen. Die Schlichtungsstelle hat nämlich keine Befugnis und auch keine Möglichkeit, den Verbleib oder Verlauf einer Sendung ausfindig zu machen. Dies kann nur der betroffene Postdiensteanbieter selbst.
Als Absender:in leiten Sie am besten eine Nachforschung ein. Als Empfänger:in müssen Sie sich an den/die Absender:in wenden, damit eine Nachforschung veranlasst wird.