Nein, es besteht keine Verpflichtung, ein Paket in der Nachbarschaft anzunehmen. Es ist ein reines Entgegenkommen gegenüber Nachbar:innen.
Als Übernehmer:in einer Postsendung haftet man grundsätzlich für nichts, aber man hat die Pflicht, die Sendung so zu behandeln, dass sie nicht beschädigt wird.
Bei Nachnahme-Paketen ist ein Entgelt bei der Übernahme des Paketes zu bezahlen. Wir empfehlen daher, eine solche Sendung im Zweifel nicht zu übernehmen, um nicht den Nachnahme-Betrag bezahlen zu müssen. Wenn der/die Empfänger:in unbekannt ist, kann es passieren, dass man das Nachnahme-Entgelt dann nicht wieder zurückerhält. Gleiches gilt wenn der/die Nachbar:in nicht bereit ist, das ausgelegt Nachnahme-Entgelt zu refundieren.
Sendungen, die nicht zugestellt werden können, werden an den/die Absender:in retourniert. Es ist daher empfehlenswert, als Absender:in die eigene Adresse anzugeben.
Wenn eine Brief- oder Paketsendung weder an die/den Empfänger:in, noch an den/die Absender:in zugestellt werden kann, wird diese Sendung als unanbringlich eingestuft. Das bedeutet, dass diese Sendung eine bestimmte Frist lang aufbewahrt und dann versteigert oder entsorgt wird.
Ja, wenn man nicht angetroffen wird, können Postdiensteanbieter die Sendung anderen Personen zustellen. Eine Zustimmung oder eine Vollmacht wird dafür nicht benötigt.
Empfänger:innen können dieser Art der Zustellung ausdrücklich und dauerhaft widersprechen. Dazu muss eine formelle Erklärung gegenüber dem betreffenden Postdiensteanbieter abgegeben werden. Die meisten Postdiensteanbieter halten dafür eigene Formulare bereit.
Es gibt auch Versandprodukte, bei denen die Möglichkeit besteht, für eine einzelne Sendung die Zustellung nur an eine bestimmte Person (ohne Ersatzzustellung) festzulegen.
Eine Abstellgenehmigung kann einem Postdiensteanbieter erteilt werden. Dies ist in der Regel online möglich.
Wichtig: Abstellgenehmigungen gelten nur für jenen Postdiensteanbieter, dem sie erteilt wurden.
Wurde eine Abstellgenehmigung erteilt, erklärt sich der/die Empfänger:in mit allen Folgen daraus einverstanden, inklusive Verlust und Beschädigung der Sendung. Wir empfehlen eine Abstellgenehmigung nur dann zu erteilen, wenn ein wirklich sicherer, nicht einsehbarer und eindeutig festgelegter Ort zur Verfügung steht, der vor unbefugter Mitnahme durch Dritte und auch vor Beschädigung, Staub und Nässe schützt.
Wir empfehlen, die Sendung mit einem handschriftlichen Vermerk „Adressat unbekannt verzogen“ in den nächsten Briefkasten einzuwerfen.
Ja, wenn eine Abstellgenehmigung erteilt wurde. Teilweise gibt es auch Versandprodukte, bei denen die Versender:innen bestimmt haben, dass eine Abstellung (auch ohne Zustimmung) vorzunehmen ist.