Wenn eine Nachbarin oder ein Nachbar eine Sendung übernimmt, vermerkt die Zustellerin bzw. der Zusteller den Namen der übernehmenden Nachbarin bzw. des übernehmenden Nachbarn. Als Nachbarin oder Nachbar unterzeichnen Sie die Übernahme.
Die Zustellerin bzw. der Zusteller hinterlässt dann bei der Empfängerin oder dem Empfänger eine Verständigung, bei wem oder an welchem Hinterlegungsort das Paket abgegeben wurde.
Nein, es besteht keine Verpflichtung, ein Paket für eine Nachbarin bzw. einen Nachbarn anzunehmen. Es ist ein reines Entgegenkommen der Nachbarin oder des Nachbarn.
Als Übernehmerin oder Übernehmer einer Postsendung haftet man grundsätzlich für nichts, aber man hat die Pflicht, die Sendung so zu behandeln, dass sie nicht beschädigt wird.
Bei Nachnahme-Paketen ist ein Entgelt bei der Übernahme des Paketes zu bezahlen. Wir empfehlen daher, als Nachbarin oder Nachbar eine solche Sendung im Zweifel nicht zu übernehmen, um nicht den Nachnahme-Betrag bezahlen zu müssen. Wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger unbekannt ist, kann es passieren, dass man das Nachnahme-Entgelt dann nicht wieder zurückerhält.
Sendungen, die nicht zugestellt werden können, werden an die Absenderin oder den Absender retourniert. Es ist daher empfehlenswert, als Absenderin oder Absender die eigene Adresse anzugeben.
Wenn eine Brief- oder Paketsendung weder an die Empfängerin bzw. den Empfänger, noch an die Absenderin bzw. den Absender zugestellt werden kann, wird diese Sendung als unanbringlich eingestuft. Das bedeutet, dass diese Sendung 6 Monate lang aufbewahrt und dann versteigert oder entsorgt wird.
Ja, falls der Empfänger nicht angetroffen wird, können Postdiensteanbieter die Sendung anderen Personen zustellen. Eine Zustimmung oder eine Vollmacht wird dafür nicht benötigt.
Empfängerinnen und Empfänger können dieser Art der Zustellung ausdrücklich und dauerhaft widersprechen. Dazu muss eine formelle Erklärung gegenüber dem betreffenden Postdiensteanbieter abgegeben werden. Die meisten Postdiensteanbieter halten dafür eigene Formulare bereit.
Auch die Absenderin bzw. der Absender hat beim Versand die Möglichkeit, für eine einzelne Sendung die Zustellung nur an eine bestimmte Person (ohne Ersatzzustellung) festzulegen.
Eine Abstellgenehmigung kann einem Postdiensteanbieter vom Empfänger/der Empfängerin erteilt werden. Dies ist in der Regel online möglich.
Wichtig: Abstellgenehmigungen gelten nur für jenen Postdiensteanbieter, dem sie erteilt wurden.
Wir empfehlen, die Sendung mit einem handschriftlichen Vermerk „Adressat unbekannt verzogen“ in den nächsten Briefkasten einzuwerfen.
Empfängerinnen und Empfänger können einem Postdiensteanbieter mit einer Abstellgenehmigung erlauben, Sendungen in ihrer Abwesenheit an einer bestimmten Stelle zu hinterlegen. Wurde eine Abstellgenehmigung erteilt, erklärt sich die Empfängerin bzw. der Empfänger mit allen Folgen daraus einverstanden, inklusive Verlust und Beschädigung der Sendung. Wir empfehlen eine Abstellgenehmigung nur dann zu erteilen, wenn ein wirklich sicherer, nicht einsehbarer und eindeutig festgelegter Ort zur Verfügung steht, der vor unbefugter Mitnahme durch Dritte und auch vor Beschädigung, Staub und Nässe schützt.
Ja, wenn eine Abstellgenehmigung erteilt wurde, die eine Hinterlegung vor der Haustüre festlegt.