Ich möchte meinen Betreiber wechseln – wie gehe ich sinnvoll vor?
Wir haben für Sie alle Informationen zusammengestellt, mit denen Sie den Betreiberwechsel optimal gestalten können.
Folgende wichtige Bereiche sind zu beachten:
Bei der Kündigung eines Vertrages ist es wichtig, dass Sie die richtige Form (z.B. Schriftlichkeit) und den richtigen Zeitpunkt der Kündigung wählen. Fast alle Vertragsbedingungen sehen eine „Schriftform“ für Ihre Kündigung vor. Faktisch bedeutet dies Ihre Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben. Die sicherste Form der Kündigung ist noch immer ein Brief, der von Ihnen unterschrieben und eingeschrieben an den Betreiber versendet wird. Daneben ist es möglich, mittels einer ausreichenden elektronischen Unterschrift (einer „qualifizierten elektronischen Signatur“) ein elektronisches Dokument zu unterzeichnen. Auch eine Übermittlung der unterschriebenen Kündigung per Fax oder der eingescannten Kündigung per E-Mail sollte möglich sein. Verwenden Sie aber nur E-Mail- oder Fax-Adressen der Betreiber, die diese noch verwenden. Sonst besteht das Risiko, dass Ihre Kündigung nicht ankommt und daher auch nicht bearbeitet werden kann. Viele Betreiber bieten auch Webformulare an, über die Sie Ihre eingescannte Kündigung hochladen können.
Wichtig: Heben Sie sich alle Bestätigungen (Einschreibzettel, Faxbestätigungen etc.) auf.
Fast alle Betreiber schicken ihren Kundinnen und Kunden eine Kündigungsbestätigung. Sollten Sie innerhalb von zwei bis drei Wochen keine Kündigungsbestätigung erhalten, erkundigen Sie sich beim Betreiber, ob dieser Ihre Kündigung erhalten hat.
Formulieren Sie den Inhalt der Kündigung deutlich und leserlich. Nur so kann der Betreiber erkennen, welcher Vertrag beendet werden soll. Vor allem wenn Sie mehrere Verträge bei einem Betreiber haben, ist das wichtig. Ansonsten kommt es womöglich zur Kündigung eines falschen Vertrages. Folgende Inhalte sind jedenfalls in Ihrer Kündigung anzuführen:
Wir haben für Sie ein Musterschreiben für die Kündigung vorbereitet: siehe Download am Ende der Seite.
Meist wird es sinnvoll sein, möglichst rasch zu kündigen. So können Sie den überschneidenden Zeitraum zwischen neuem und bestehendem Vertrag kurz halten. Meistens beträgt die Kündigungsfrist bei Verbrauchern ein Monat. Für Neuverträge mit Verbrauchern ab dem 26. Februar 2016 gilt explizit: Die Kündigung muss spätestens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat zum darauffolgenden Monatsletzten wirksam werden. Nach der Judikatur wird auch bei älteren Verträgen eine längere Kündigungsfrist für Verbraucher nicht zulässig sein.
Manchmal sind auch „Kündigungstermine“ vereinbart. Das bedeutet, dass Ihre Kündigung nur an bestimmten Tagen wirksam werden kann. Ein Beispiel: In Ihrem Vertrag wurde eine einmonatige Kündigungsfrist zum jeweils Monatsletzten vereinbart. Dann müssen Sie zumindest ein Monate vorher kündigen. Die Kündigung wird trotzdem erst zum jeweiligen Monatsletzten wirksam. Würden Sie daher z.B. am 2. März kündigen, wäre das Vertragsende am 30. April. Das wären somit fast zwei Monate nach der Kündigungserklärung.
Mindestvertragsdauer heißt, dass Sie einen Vertrag für einen Mindestzeitraum abgeschlossen haben. Kündigungen sind dann erst nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer möglich. Nehmen wir z.B. eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten. Eine Kündigung kann von Ihnen daher frühestens nach 24 Monaten wirksam werden. Aber auch bei einer Mindestvertragsdauer sind vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine zu beachten.
Tipp: Kündigen zum nächstmöglichen Zeitpunkt!
Wie man sieht, ist die Berechnung des tatsächlichen Vertragsendes durchaus kompliziert. Verwenden Sie daher einfach die Formulierung: „Ich kündige zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Kontrollieren Sie aber die Kündigungsbestätigung. Das darin genannte Vertragsende sollte plausibel sein. Wenn Sie Zweifel haben, rechnen Sie genau nach. Sie können sich die Berechnung auch vom Betreiber erklären lassen.
Sonderfall: Ihr Kündigungsrecht, wenn der Betreiber zu Ihrem Nachteil den Vertrag ändert
Ihr Betreiber hat das Recht, die Verträge zu ändern. Dies kann sowohl Vertragsklauseln (z.B. Kündigungsfristen) betreffen als auch die Höhe der Entgelte. Nähere Informationen zu diesem Änderungsrecht und Ihrem damit verbundenen Sonderkündigungsrecht finden Sie bei unseren Informationen zu Verträgen (Link am Ende der Seite). In einem solchen Fall erhalten Sie von Ihrem Betreiber eine Information über die bevorstehende Vertragsänderung. Darin ist auch ein Hinweis auf ein kostenloses Kündigungsrecht enthalten. Sollte das der Fall sein, entfallen für einen kurzen Zeitraum sowohl Mindestvertragsdauern als auch die vertraglichen Kündigungsfristen.
Die wichtigste Regel beim Vertragsabschluss: Nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie das Kleingedruckte.
Beachten Sie:
Sie können über drei verschiedene Wege einen Vertrag abschließen:
Für welche der drei Varianten Sie sich entscheiden, hängt von Ihren Vorlieben ab. Nicht alle Betreiber bieten alle Vertriebswege an. Vor allem die „Diskonter“ verfügen oft über keine eigenen Vertriebsstellen, bei denen man direkt einen Vertrag abschließen kann. Die SIM-Karte kann man aber z.B. im Lebensmittelhandel kaufen. Diese SIM-Karten werden meist „Starterpaket“ genannt. Über das Telefon oder das Internet erfolgt dann die Aktivierung der SIM-Karte.
Bei Wertkartenprodukten (Prepaid) muss man ein Starterpaket mit SIM-Karte kaufen und dann Guthaben aufladen.
Die Betreiber verwenden standardisierte Vertragsbedingungen. Das sind vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preistabellen. Auch auf den Anmeldeunterlagen stehen oft wichtige Klauseln. Die gesamten Vertragsunterlagen können viele Seiten Text umfassen. Realistischerweise nimmt sich kaum jemand Zeit, wirklich alles zu lesen. Das ist aber auch nicht weiter problematisch, weil die österreichische Rechtsordnung besonders benachteiligende Klauseln verbietet.
Was sollten Sie beachten:
Achtung bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen:
Bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Verträgen besteht ein eingeschränktes Rücktrittsrecht. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Link am Ende der Seite).
Ist unklar, ob ein Produkt am gewünschten Standort funktioniert, sollten Sie ein Rücktrittsrecht vereinbaren. Vor allem bei mobilen Internetzugängen kann das wichtig sein. Fragen Sie beim Betreiber nach, ob es eine „Zeit zum Testen“ gibt. Sie können sich dann von der Qualität des Anschlusses überzeugen. Wichtig ist es, eine solche Vereinbarung schwarz auf weiß zu haben. Können Sie die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts nicht beweisen, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Mobiltelefonnummer von einem Betreiber zu einem anderen Betreiber mitzunehmen (= Rufnummernmitnahme). Es ist dabei egal, ob Sie Wertkarten- (Prepaid) oder Vertragskunde sind. Bei der Mitnahme der Telefonnummer sind einige Punkte zu beachten:
Wenn Sie sich für eine Rufnummernmitnahme nach Abklärung dieser Punkte entscheiden, folgen Sie diesen Schritten:
Zunächst müssen Sie die so genannte Nummernübertragungsinformation (NÜV-Information) besorgen. Das ist eine schriftliche Information über das aufrechte Vertragsverhältnis bei Ihrem bestehenden Betreiber und gibt einen Überblick über die Kosten der geplanten Rufnummernmitnahme. Beachten Sie, dass die NÜV-Information vor Vertragsende besorgt werden muss.
Sie erhalten diese entweder bei Ihrem bestehenden oder bei Ihrem neuen Betreiber. Bei einigen Diskontanbietern können Sie sich nur an den bestehenden Betreiber wenden (Hotline oder Shop). Wenn Sie die NÜV-Information in einem Shop oder über die Hotline verlangen, muss Ihnen diese binnen 20 Minuten übergeben oder per E-Mail zugestellt werden. Wenn Sie dem Betreiber keine E-Mail-Adresse bekannt geben, dauert die Zustellung per Post länger. Der Betreiber ist allerdings jedenfalls verpflichtet auf Ihren Wunsch die Zustellung an Ihre E-Mail-Adresse durchzuführen. Er darf nicht darauf bestehen, diese ausschließlich am Postweg zu versenden. Wenn Sie die NÜV-Information per E-Mail oder Webformular anfordern, müssen Sie die NÜV-Information spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages per E-Mail erhalten. Bei einer gewünschten Zustellung per Post ist noch der Zeitraum für den Postweg hinzuzurechnen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Brief für die Anforderung der NÜV-Information verwenden.
Die NÜV-Information kostet 1 Euro und ist 90 Tage gültig.
Wenn Sie die NÜV-Information erhalten haben, bedeutet das aber noch nicht, dass Ihre Rufnummer automatisch zum neuen Betreiber übertragen wird. Dafür müssen Sie noch einen weiteren Schritt setzen. Um die Rufnummernmitnahme tatsächlich vorzunehmen, müssen Sie diese beantragen (siehe nächster Schritt).
Achtung! Bei Vertragskunden ist bei Einholung der NÜV-Information meist die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises notwendig. Als Wertkartenkunde benötigen Sie Ihren PUK-Code.
Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie können entweder die Rufnummernmitnahme gleich beim Abschluss eines neuen Vertrages z.B. im Shop beim neuen Betreiber beantragen. Dann übernimmt dieser im Regelfall auch die Einholung der NÜV-Information.
Oder:
Sie holen sich zuerst die NÜV-Information von Ihrem alten Betreiber und gehen danach zum neuen Betreiber. Dies hat den Vorteil, dass Sie mehr Zeit haben, Ihre Entscheidung zu überdenken. Bei den Diskontanbietern ist das der Standardfall, da diese keinen eigenen Shop haben. Hier holen Sie sich einfach ein Starterpaket und aktivieren es. Danach schicken Sie die NÜV-Information mit dem Auftrag zur Rufnummernmitnahme an Ihren neuen Betreiber.
Was kostet mich die Mitnahme meiner Rufnummer?
Die Rufnummernmitnahme kostet insgesamt 10 Euro (1 Euro für die NÜV-Information plus 9 Euro für die Durchführung der Rufnummernmitnahme).
Kostenlos ist die Portierung, wenn Sie das Recht auf Sonderkündigung aufgrund einer nicht ausschließlich begünstigenden Vertragsänderung durch den Betreiber haben. Wenn Sie dieses Recht haben, teilt Ihnen das Ihr Betreiber in einem gesonderten Schreiben mit.
Achtung bei Wertkartenhandys: Auf der Wertkarte des bestehenden Betreibers muss sich für die Bezahlung der Rufnummernmitnahme ein Restguthaben von mindestens 10 Euro befinden.
Wie lange dauert die Rufnummernmitnahme?
In der Regel dauert eine Rufnummernmitnahme maximal drei Werktage. Die Umschaltung geschieht meist in der Nacht, sodass Sie gar nichts davon bemerken.
Wird der bestehende Vertrag automatisch beendet?
Nein! Ihr alter Vertrag wird durch eine Rufnummernmitnahme nicht automatisch beendet. Sie müssen diesen unter Einhaltung der Kündigungsfristen separat kündigen. Informationen zur Kündigung finden Sie auf unserer Seite zu Verträgen (Link am Ende der Seite). Sie können den bestehenden Vertrag auch noch bis zum tatsächlichen Vertragsende weiter nutzen. Sie erhalten dafür eine neue Rufnummer.