Ich möchte meinen Anbieter wechseln – wie gehe ich sinnvoll vor?
Wir haben für Sie alle Informationen zusammengestellt, mit denen Sie den Anbieterwechsel optimal gestalten können.
Folgende wichtige Bereiche sind zu beachten:
Bei der Kündigung eines Vertrages ist es wichtig, die richtige Form (z.B. Schriftlichkeit) und den richtigen Zeitpunkt der Kündigung zu wählen. Fast alle Vertragsbedingungen sehen eine „Schriftform“ für Ihre Kündigung vor. Faktisch bedeutet dies Ihre Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben. Die sicherste Form der Kündigung ist noch immer ein Brief, der von Ihnen unterschrieben und eingeschrieben an den Anbieter versendet wird. Daneben ist es möglich, mittels einer ausreichenden elektronischen Unterschrift (einer „qualifizierten elektronischen Signatur“) ein elektronisches Dokument zu unterzeichnen. Auch eine Übermittlung der unterschriebenen Kündigung per Fax oder der eingescannten Kündigung per E-Mail sollte möglich sein. Verwenden Sie aber nur E-Mail- oder Faxadressen der Anbieter, die diese noch verwenden. Sonst besteht das Risiko, dass Ihre Kündigung nicht ankommt und daher auch nicht bearbeitet werden kann. Viele Anbieter bieten auch Webformulare an, über die Sie Ihre Kündigung hochladen können.
Wichtig: Heben Sie sich alle Bestätigungen (Einschreibzettel, Faxbestätigungen etc.) auf.
Wichtig: Wenn Sie die Telefonnummer zu einem anderen Anbieter mitnehmen, wird der Vertrag automatisch gekündigt. Nähere Informationen weiter unten.
Fast alle Anbieter schicken ihren Kundinnen und Kunden eine Kündigungsbestätigung. Sollten Sie innerhalb von zwei bis drei Wochen keine Kündigungsbestätigung erhalten, erkundigen Sie sich beim Anbieter, ob dieser Ihre Kündigung erhalten hat.
Formulieren Sie den Inhalt der Kündigung deutlich und leserlich. Nur so kann der Anbieter erkennen, welcher Vertrag beendet werden soll. Vor allem wenn Sie mehrere Verträge bei einem Anbieter haben, ist das wichtig. Ansonsten kommt es vielleicht zur Kündigung eines falschen Vertrages. Folgende Inhalte sind jedenfalls in Ihrer Kündigung anzuführen:
Wir haben für Sie ein Musterschreiben für die Kündigung vorbereitet: siehe Download am Ende der Seite.
Meist wird es sinnvoll sein, möglichst rasch zu kündigen. So können Sie den überschneidenden Zeitraum zwischen neuem und bestehendem Vertrag kurz halten. Die Kündigungsfrist beträgt bei Verbrauchern ein Monat. Kündigunstermine sind nicht zulässig.
Ja, Ihr alter Vertrag wird durch eine Nummernmitnahme automatisch beendet. Rechtlich ist das so, als ob Sie zum Zeitpunkt der Übertragung der Telefonnummern gekündigt hätten. Alle von Ihnen mit dem alten Anbieter vereinbarten Verpflichtungen gelten daher weiter. Besteht z.B. noch eine Mindestvertragsdauer, müssen Sie alle restlichen Grundentgelte bezahlen. Auch die Kündigungsfrist gilt weiterhin. Sie können aber die Fortführung des Vertrages verlangen. In diesem Fall stellt Ihnen der alte Anbieter eine neue Telefonnummer kostenfrei zur Verfügung und der alte Vertrag läuft ganz normal weiter.
Sie müssen die automatische Vertragsbeendigung nicht abwarten. Sie können gesondert kündigen. Das kann dann sinnvoll sein, wenn Sie schon genau wissen, wann die Nummernmitnahme durchgeführt werden soll. Die Laufzeit des alten Vertrags kann so etwas verkürzt werden. Bei der automatischen Vertragsbeendigung fallen nämlich immer zumindest für den Zeitraum der Kündigungsfrist Grundentgelte für den nicht mehr genutzten alten Vertrag an.
Mindestvertragsdauer heißt, dass Sie einen Vertrag für einen Mindestzeitraum abgeschlossen haben. Kündigungen sind dann erst nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer möglich. Nehmen wir z.B. eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten. Eine Kündigung kann von Ihnen daher frühestens nach 24 Monaten wirksam werden. Aber auch bei einer Mindestvertragsdauer sind vereinbarte Kündigungsfristen zu beachten.
Hinweis: Hinsichtlich der Kündigungsfrist (ohne Kündigungstermins), der Mindestvertragsdauer sowie der Vertragszusammenfassung sind Klein- und Kleinstunternehmer sowie Unternehmen ohne Gewinnabsicht Verbrauchern gleichgestellt, außer sie haben auf dieses Recht ausdrücklich verzichtet.
Tipp: Kündigen zum nächstmöglichen Zeitpunkt!
Wie man sieht, ist die Berechnung des tatsächlichen Vertragsendes durchaus kompliziert. Verwenden Sie daher einfach die Formulierung: „Ich kündige zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Kontrollieren Sie aber die Kündigungsbestätigung. Das darin genannte Vertragsende sollte plausibel sein. Wenn Sie Zweifel haben, rechnen Sie genau nach. Sie können sich die Berechnung auch vom Anbieter erklären lassen.
Sonderfall: Ihr Kündigungsrecht, wenn der Anbieter zu Ihrem Nachteil den Vertrag ändert
Ihr Anbieter hat das Recht, die Verträge zu ändern. Dies kann sowohl Vertragsklauseln (z.B. Kündigungsfristen) betreffen als auch die Höhe der Entgelte. Nähere Informationen zu diesem Änderungsrecht und Ihrem damit verbundenen Sonderkündigungsrecht finden Sie bei unseren Informationen zu Verträgen (Link am Ende der Seite). In einem solchen Fall erhalten Sie von Ihrem Anbieter eine Information über die bevorstehende Vertragsänderung. Darin ist auch ein Hinweis auf ein Kündigungsrecht enthalten. Sollte das der Fall sein, entfallen für einen kurzen Zeitraum sowohl Mindestvertragsdauern als auch die vertragliche Kündigungsfristen. Unter bestimmten Umständen können aber Abschlagszahlungen verlangt werden.
Die wichtigste Regel beim Vertragsabschluss: Nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie das Kleingedruckte.
Beachten Sie:
Sie können über drei verschiedene Wege einen Vertrag abschließen:
Für welche der drei Varianten Sie sich entscheiden, hängt von Ihren Vorlieben ab. Nicht alle Anbieter bieten alle Vertriebswege an. Vor allem die „Diskonter“ verfügen oft über keine eigenen Vertriebsstellen, bei denen man direkt einen Vertrag abschließen kann. Die SIM-Karte kann man aber z.B. im Lebensmittelhandel kaufen. Diese SIM-Karten werden meist „Starterpaket“ genannt. Über das Telefon oder das Internet erfolgt dann die Aktivierung der SIM-Karte.
Bei Wertkartenprodukten (Prepaid) muss man ein Starterpaket mit SIM-Karte kaufen und dann Guthaben aufladen.
Die Anbieter verwenden standardisierte Vertragsbedingungen. Das sind vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preisblätter. Auch auf den Anmeldeunterlagen stehen oft wichtige Klauseln. Die gesamten Vertragsunterlagen können viele Seiten Text umfassen. Besonders wichtig ist daher die Vertragszusammenfassung. Alle Anbieter sind dazu verpflichtet vor Vertragsabschluss eine solche Vertragszusammenfassung bereit zu stellen. Auf dieser sind alle wichtigen Vereinbarungen zusammengefasst. Das umfasst vor allem die vereinbarten Preise, eine mögliche Mindestvertragsdauer sowie den Leistungsumfang. Ein Vertrag kann erst wirksam zustand kommen, wenn die Vertragszusammenfassung vor Vertragsabschluss bereit gestellt wurde. Kann die Vertragszusammenfassung nicht vorab bereit gestellt werden, ist nachträglich zu übermitteln. Vor allem bei telefonischen Vertragsabschlüssen wird das der Fall sein. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Sie ihr Einverständnis bestätigen.
Was sollten Sie beachten:
Achtung bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen:
Bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Verträgen besteht ein eingeschränktes Rücktrittsrecht. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Link am Ende der Seite).
Ist unklar, ob ein Produkt am gewünschten Standort funktioniert, sollten Sie ein Rücktrittsrecht vereinbaren. Vor allem bei mobilen Internetzugängen kann das wichtig sein. Fragen Sie beim Anbieter nach, ob es eine „Zeit zum Testen“ gibt. Sie können sich dann von der Qualität des Anschlusses überzeugen. Wichtig ist es, eine solche Vereinbarung schwarz auf weiß zu haben. Können Sie die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts nicht beweisen, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Wenn Sie sich für eine Nummernmitnahme nach Abklärung dieser Punkte entscheiden, folgen Sie diesen Schritten:
Zunächst müssen Sie die so genannte Nummernübertragungsinformation (NÜV-Information) besorgen. Das ist eine schriftliche Information über das aufrechte Vertragsverhältnis bei Ihrem bestehenden Anbieter und gibt einen Überblick über die Kosten der geplanten Rufnummernmitnahme.
Sie erhalten diese entweder bei Ihrem bestehenden oder bei Ihrem neuen Anbieter. Bei einigen Diskontanbietern können Sie sich nur an den bestehenden Anbieter wenden (Hotline, Online oder Shop). Wenn Sie die NÜV-Information in einem Shop oder über die Hotline verlangen, muss Ihnen diese binnen 20 Minuten übergeben oder per E-Mail zugestellt werden. Sie können auch den Kundenservice-Chat eines Anbieters verwenden. Die 20 Minuten beginnen in diesem Fall dann zu laufen, wenn der Wunsch auf Zusendung der NÜV-Information bestätigt wird. Wenn Sie dem Anbieter keine E-Mail-Adresse bekannt geben, dauert die Zustellung per Post länger. Der Anbieter ist allerdings jedenfalls verpflichtet auf Ihren Wunsch die Zustellung an Ihre E-Mail-Adresse durchzuführen. Er darf nicht darauf bestehen, diese ausschließlich am Postweg zu versenden. Wenn Sie die NÜV-Information per E-Mail, Fax oder Webformular anfordern, müssen Sie die NÜV-Information spätestens mit Ablauf des übernächsten Werktages per E-Mail erhalten. Bei einer gewünschten Zustellung per Post ist noch der Zeitraum für den Postweg hinzuzurechnen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Brief für die Anforderung der NÜV-Information verwenden. In einem selbst betriebenen Shop des Anbieters muss Ihnen auch binnen 20 Minuten die NÜV-Information ausgehändigt werden.
Die NÜV-Information ist kostenfrei und 90 Tage gültig.
Wenn Sie die NÜV-Information erhalten haben, bedeutet das aber noch nicht, dass Ihre Nummer automatisch zum neuen Anbieter übertragen wird. Dafür müssen Sie noch einen weiteren Schritt setzen. Um die Nummernmitnahme tatsächlich vorzunehmen, müssen Sie diese beantragen (siehe nächster Schritt).
Achtung! Sie müssen beweisen können, dass Sie an der Telefonnummern ein vertragliches Nutzungsrecht haben. Bei der Einholung der NÜV-Information ist daher meist die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises notwendig. Ein Anbieter muss alle geeigneten Nachweisarten aktzeptieren.
Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten:
Sie können entweder die Nummernmitnahme gleich beim Abschluss eines neuen Vertrages z.B. im Shop beim neuen Anbieter beantragen. Dann übernimmt dieser im Regelfall auch die Einholung der NÜV-Information.
Oder:
Sie holen sich zuerst die NÜV-Information von Ihrem alten Anbieter und gehen danach zum neuen Anbieter. Dies hat den Vorteil, dass Sie mehr Zeit haben, Ihre Entscheidung zu überdenken. Bei den Diskontanbietern ist das der Standardfall, da diese keinen eigenen Shop haben. Hier holen Sie sich einfach ein Starterpaket und aktivieren es. Danach schicken Sie die NÜV-Information mit dem Auftrag zur Nummernmitnahme an Ihren neuen Anbieter.
Die gesamte Nummernmitnahme ist kostenfrei!
Wie lange dauert die Nummernmitnahme?
Den Termin für die Umschaltung vereinbaren Sie mit dem neuen Anbieter. Die Umschaltung geschieht meist in der Nacht, sodass Sie gar nichts davon bemerken.
Kann ich eine Mitnahme der Telefonnummer verlangen, auch wenn der Vertrag dazu bereits beendet ist?
Ja, Sie können bis zu einem Monat nach Vertragsende die Mitnahme der Telefonnummer verlangen. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn Sie darauf verzichtet haben. Ein Verzicht auf die Mitnahme der Telefonnummer ist nur für Mitnahme der Telefnummer nach Vertragsende zulässig. Darüber hinaus kann auf dieses Recht nicht verzichtet werden.