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"2G- und 3G-Sunset": Abschaltung alter Mobilfunktechnologien

Die Abschaltung alter Mobilfunktechnologien (2G oder 3G) ist in einigen Ländern schon Realität (z.B. wurden in den USA schon einige Abschaltungen durchgeführt) geworden. Auch in Österreich ist dieser Abschaltungsprozess von den Mobilfunkanbietern eingeleitet. Von diesem ist allerdings nur 3G betroffen und 2G wird noch länger angeboten werden.

Die Hintergründe, mögliche Auswirkungen und rechtliche Aspekte von "2G- und 3G-Sunset" werden in Folge kurz dargestellt.

Hintergründe

2G und 3G sind mittlerweile in die Jahre gekommene Mobilfunktechnologien. Der gleichzeitige Betrieb von 2G, 3G, 4G und 5G stellt einen erheblichen Aufwand für die Mobilfunkanbieter dar, da unterschiedliche Technologien unterschiedlich gewartet werden müssen. Der gleichzeitige Betrieb alter Mobilfunkstandards erscheint unter diesen Aspekten zunehmend unwirtschaftlich. Wesentlich ist weiters, dass mit der Abschaltung von 2G und 3G Frequenzen frei werden, die auch für 4G und insbesondere 5G genutzt werden können. Außerdem nutzen die modernen Mobilfunk­standards die nur beschränkt vorhandenen Frequenzen effizienter. Relativ sicher wird 3G zuerst von Abschaltungen betroffen sein. 2G-Abschaltungen erfolgten bisher eher in Ländern, in denen 2G generell eine geringere Bedeutung gehabt hat. 2G hat nach wie vor bestimmte Vorteile, vor allem wenn es um die Reichweite bei Sprachtelefonie geht. Das durch eine Funkzelle abgedeckte Gebiet ist daher bei 2G größer als bei 4G oder 5G.  Auch das ist ein Grund dafür, warum in Österreich wohl eher 3G als 2G abgeschaltet werden wird. Wann die Abschaltungen erfolgen werden, lässt sich noch nicht genau vorhersagen. Das wird durch die Mobilfunkanbieter entschieden. Erste öffentliche Ankündigungen gibt es allerdings bereits. So hat Magenta angekündigt, ab dem 01.01.2024 3G zu deaktivieren. A1 wird gemäß veröffentlichter Informationen bereits 2023 mit der Deaktivierung von 3G starten.

Auswirkungen

Die Abschaltung alter Mobilfunktechnologien wird nicht ohne Auswirkungen für die Nutzer:innen bleiben. Betroffen werden vor allem jene sein, die Endgeräte nutzen, die mangels 4G- oder 5G-Fähigkeit nicht mehr verwendbar sein werden. Im großen Bereich der Smartphones wird das weniger problematisch sein, weil diese üblicherweise 4G und zunehmend auch 5G unterstützen. Allerdings wird noch eine erhebliche Zahl von anderen Endgeräten verwendet, die mit der Abschaltung nicht mehr genutzt werden können. Das betrifft etwa viele "Dumpphones" oder auch IoT-Geräte, wie z.B. Sendemodule in Alarmanlagen. In diesen Fällen werden Nutzer:innen vor die Entscheidung gestellt werden: Entweder muss man auf ein bisher genutztes Service verzichten oder in neue Endgeräte investieren. 

Auch auf Services kann es Auswirkungen geben. So wird Sprachtelefonie von modernen Smartphones teilweise noch über 2G oder 3G abgewickelt. Selbst wenn die Mobilfunkanbieter die nötige Vorsorge treffen werden, ist das eine oder andere Problem beim Telefonieren nicht auszuschließen. So können sich bei der grundsätzlichen Netzabdeckung für Sprachtelefonie Verschlechterungen ergeben, wenn 2G abgeschaltet werden sollte, da diese Technologie, wie bereits erwähnt, Vorteile hinsichtlich der Reichweite hat.

Rechtliche Aspekte

Vorab gilt es festzuhalten, dass kein Anbieter verpflichtet ist, eine bestimmte Technologie aufrecht zu erhalten. Gerade die Telekommunikations­branche ist von einem raschen technologischen Fortschritt gekennzeichnet und dieser führt unter anderem zur gegenständlichen Problematik. Im Bereich des Mobilfunks sind die Anbieter zwar bestimmten Versorgungsauflagen unterworfen, diese sind idR aber technologieneutral formuliert. Mobilfunkanbieter können somit grundsätzlich selbst entscheiden, mit welcher Technologie sie die ihnen zugeteilten Frequenzen nutzen.
Im Rechtsverhältnis eines Mobilfunkanbieters zu seinen Kund:innen ist die rechtliche Situation anhand der einzelnen Verträge mit den Kund:innen zu beurteilen. Dabei stehen Anbietern zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen können sie Verträge kündigen und den vereinbarten Dienst beenden. Zum anderen steht Anbietern die Möglichkeit einer einseitigen Vertragsänderung nach dem Telekommunikationsgesetz (vgl. § 135 Abs 8 TKG 2021) offen. Aus vertragsrechtlicher Sicht lässt sich somit die Abschaltung von 2G und/oder 3G relativ leicht realisieren.

Es ist weiters zu erwarten, dass Mobilfunkanbieter einen 2G- oder 3G-Sunset mit länger andauernden Informationskampagnen begleiten werden, damit sich Nutzer:innen auf die anstehenden Änderungen einstellen können; d.h. die Abschaltungen werden nicht überraschend von heute auf morgen erfolgen.