Die RTR-GmbH stellt lediglich im Bereich der Mehrwertdienste ein Verzeichnis der Diensteanbieter (Mehrwertdiensteverzeichnis) öffentlich unter folgendem Link zur Verfügung:
Rufnummernsuche und Mehrwertdiensteverzeichnis
Bei allen anderen Rufnummern kann mittels obigen Link der jeweilige Betreiber der Rufnummer abgefragt werden. Informationen über die tatsächlichen Endkunden stehen der RTR-GmbH (ausgenommen bei Mehrwertdiensterufnummern) nicht zur Verfügung.
Nationale Rufnummern müssen gemäß § 22 TKG 2003 sowie den Regelungen der KEM-V 2009 aus allen Kommunikationsnetzen erreichbar sein. Diese Verpflichtung trifft Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber gleichermaßen. Jeder ist in seinem Bereich für die Erfüllung dieser Verpflichtung verantwortlich.
Bei Diensterufnummern kann daraus jedoch kein Recht auf Inanspruchnahme eines unter einer solchen Rufnummer von einem Dienstleister angebotenen Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine entsprechende Information des Anrufers sicherzustellen.
Ja!
Die beim Angerufenen angezeigte Rufnummer (Rufnummer des Anrufers, Calling Line Identity - CLI) wird - ähnlich wie der Absender bei einem Brief - nicht zur Herstellung (Zustellung) der Telefonverbindung benötigt. Somit ist auch die Herstellung einer Telefonverbindung ohne bzw. mit falscher Rufnummer des Anrufers möglich. Für die technische Verbindung ist ohne Bedeutung, ob die Rufnummer des Anrufers bei der Übermittlung verfälscht wird. Es kann somit nur beim Quellnetzbetreiber (= Betreiber des Netzes, an das der Anrufer angeschlossen ist) eine Überprüfung der Rufnummer des Anrufers erfolgen. Überprüft ein Quellnetzbetreiber die von seinem Teilnehmer mitgeschickte Rufnummer nicht oder gibt er - aus welchen Gründen auch immer (z.B. technische Probleme, ...) - eine falsche Rufnummer des Anrufers weiter, so wird diese inkorrekte Rufnummer übertragen und dem Angerufenen auch angezeigt.
Gesetzliche Vorgaben
§ 139 TKG 2021: Anzeige der Nummer des Anrufers
§ 122 Abs 2 TKG 2021: Notrufe
§ 5 KEM-V 2009: Detailregelungen
Österreichische Betreiber (das sind alle Betreiber, die in Österreich einen Kommunikationsdienst oder ein Kommunikationsnetz betreiben) sind den obigen Regelungen entsprechend verpflichtet, die korrekte Rufnummer des Anrufers vorzugeben und unverfälscht zu übertragen. Diese Verpflichtungen gelten allerdings nicht für Betreiber im Ausland. Dort gelten nur teilweise ähnliche Regelungen.
Bekannte Problemfälle sind u.a. Verschleierung von Werbeanrufen:
Um die Herkunft von Werbeanrufen zu verschleiern, werden Rufnummern mitgesendet, welche die Identifizierung des Anrufers erschweren bzw. unmöglich machen.
Europäische Ebene
Auch in europäischen Gremien wie der "Numbering, Naming & Addressing Working Group (WGNNA)" des European Communications Office (ECC) wurde dieses Thema bereits diskutiert. Dabei stellte sich heraus, dass in anderen Ländern ähnliche Probleme auftreten, und diese auch andernorts nicht mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand gelöst werden können. Die Ergebnisse dieser Diskussionen sind im Bericht "Increasing Trust in Calling Line Identification and Originating Identification" zusammengefasst.
Empfehlung
Es wird daher empfohlen, die Rufnummer des Anrufers keinesfalls in kritischen Fällen (z.B. Steuerung von Alarmanlagen) für die Identifizierung des Anrufers zu verwenden.
Derzeit gibt es in Österreich keine gesetzlichen Vorschriften, Rufnummern in einem standardisierten Format anzugeben. Die Art und Weise der Darstellung von Rufnummern ist daher jedem freigestellt.
Einschlägige Empfehlungen von der ITU-T (Recommendation E.123) sehen vor, dass Rufnummern sowohl im internationalen als auch im nationalen Format angegeben werden: d.h. die Rufnummer wird angegeben, wie sie einerseits im Ausland (mit der Landesvorwahl, "43" für Österreich) und andererseits im Inland (ohne der Landesvorwahl aber mit dem nationalem Präfix "0") zu wählen ist.
Da es heute durchaus üblich ist, bis zu drei Rufnummern (Telefon, Fax, mobil Telefon) auf einer Visitkarte anzugeben, würden die Kontaktdaten somit sechs Rufnummern umfassen.
Entsprechend der ÖNORM A 1080 des österreichischen Normungsinstituts sowie der Norm DIN 5008 des Deutschen Instituts für Normung e. V werden Telefonnummern nach ihren funktionalen Bestandteilen (Anbieter, Landesvorwahl, Ortskennzahl, Rufnummer) mittels Leerzeichen ohne Klammern oder Schrägstrich gegliedert. Eine allfällige Durchwahl wird mit einem Bindestrich ohne Leerzeichen der Anlagenrufnummer angehängt. Wenn auf die internationale Landesvorwahl verzichtet wird, ist der Ortskennzahl eine Null voranzusetzen. Schrägstriche kommen nur für die Angabe alternativer Nummern in Betracht.
Welche Bedeutung hat das Symbol „+“ oder das Anführen von Klammern?
Weit verbreitet ist das Symbol "+" als Platzhalter für das internationale Präfix. Das internationale Präfix ist von dem Land abhängig, in dem die Rufnummer gewählt wird und gibt an, dass die dem internationalen Präfix folgenden Ziffern die jeweilige Landesvorwahl ist. Das internationale Präfix ist in Österreich und in allen EU Ländern "00". Beispielsweise wäre die deutsche Rufnummer +49 8955465 aus Österreich mit 00 49 8955465 und aus den USA, das internationale Präfix ist in den USA "011", mit 011 49 8955465 zu wählen.
Ebenfalls oft verwendet werden Klammern, welche Ziffern oder Zifferngruppen umschließen, die nur in bestimmten Fällen zu wählen sind. So bedeutet +43 (0)1 58058, dass die Null nur dann zu wählen ist, wenn nicht die Landeskennzahl 43 gewählt wird und sich der Anrufer in Österreich befindet.
Durch die vermehrte Verwendung von Smartphones in der elektronischen Kommunikation ist darauf zu achten, dass Rufnummern, die elektronisch (zB via Webseite / E-Mail) bekanntgegeben werden, direkt kopiert bzw. angewählt werden. Es ist daher darauf zu achten, dass eine in Klammer angegebene Null zu einer falschen Wahl der Rufnummer führen kann.
Welche Schreibweise empfiehlt die RTR-GmbH?
Die RTR-GmbH empfiehlt, sich bei der Schreibweise der Telefonnummer am Adressatenkreis zu orientieren. Werden vorrangig Adressaten im Inland angesprochen, so ist die nationale Schreibweise beginnend mit der Ortskennzahl kürzer und dadurch einfacher zu lesen. Wird die Telefonnummer international bekannt gemacht, so wird die internationale Schreibweise beginnend mit der Landesvorwahl (+43) empfohlen.
international
Tel. +43 1 58058-0
Fax. +43 1 58058-9191
national
Tel. 01 58058-0
Fax. 01 58058-9191
Als Vanity-Nummer bezeichnet man die Darstellung einer Rufnummer mittels Buchstaben. Das bedeutet, dass eine Telefonnummer nicht in Ziffern, sondern mit Hilfe von Buchstaben geschrieben wird. Durch diese Art des Notierens ist die Telefonnummer einfacher zu merken. Dies wird vor allem in der Werbung eingesetzt.
Der Begriff Vanity-Nummer kann auf alle Rufnummern angewendet werden, wenn die Übersetzung der Nummern in ein "sinnvolles" Wort möglich ist. In der Regel kommen aber Vanity-Nummern im Bereich der Diensterufnummern (Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen (0)800, (0)810, (0)820, (0)821, (0)828 und frei kalkulierbare Mehrwertdienste (0)900, (0)901, (0)930, (0)931, (0)939) zum Einsatz.
Die ITU (International Telecommunication Union) hat in ihrer Empfehlung E.161 (Option A) die folgende Zuordnung der Buchstaben zu den Zifferntasten definiert: 0 und 1 - keine, 2 - abc, 3 - def, 4 - ghi, 5 - jkl, 6 - mno, 7 - pqrs, 8 - tuv, 9 - wxyz. Alle gängigen Tastentelefone und fast alle aktuellen Handys haben diese Tastaturbeschriftung bereits.
Im Web findet man natürlich auch Konverter von Vanity-Telefonnummern in beiden Richtungen (Konvertierung von Vanitystring -> Nummer und Nummer -> Vanitystring).
Wird eine "Vanity-Nummer" bei der Regulierungsbehörde beantragt, so entspricht das einer Beantragung einer bestimmten Einzelnummer.
Um eine Vanity-Nummer bzw. eine Einzelnummer zu beantragen, bedienen Sie sich bitte der Antragsformulare für den jeweiligen Rufnummernbereich, beispielsweise für Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen (0)800, (0)810, (0)820, (0)821, (0)828 bzw. für frei kalkulierbare Mehrwertdienste (0)900, (0)901, (0)930, (0)931, (0)939.
Die RTR-GmbH vergibt grundsätzlich nur Ziffernkombinationen als Rufnummern und keine Namen. Daher müssen Sie auf Ihrem Antrag den gewünschten Namen/Begriff in die entsprechende Ziffernkombination umsetzen. Die RTR-GmbH überprüft auch nicht, ob eine bestimmte Ziffernfolge einen bestimmten Namen ergeben könnte.
Weiterführende Links:
(0)800, (0)810, (0)820, (0)821, (0)828 Teilnehmernummern im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze