Im Rahmen der Basissversorgungspflichten der Vergabe zu 700/1500/2100 MHz sind die Betreiber zu einer Versorgung der Autobahnen und Schnellstraßen verpflichtet.
Die Autobahnen und Schnellstraßen sind in Anhang J.5 der Frequenzzuteilung (GIS Geopackage) definiert:
Band | Datum ab | Versorgung | Downlink | Uplink |
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700 MHz | 31.12.2023 | 98% der Streckenlänge | 10 MBit/s | 1 MBit/s |
Diese Versorgungsverpflichtung gilt nur für jene Streckenabschnitte, in denen das verpflichtete Unternehmen bereits zum Stichtag 31.12.2019 Mobilfunkinfrastruktur betreibt oder der jeweilige Straßeninfrastrukturbetreiber zur Versorgung notwendige Standorte spätestens sechs Monate vorher zur Verfügung gestellt hat.