Bild für den Bereich Wettbewerbsregulierung

Entbündelung

Entbündelung schafft einen Beitrag zum Zugang zur Infrastruktur der A1 Telekom Austria

 Mit dem Bescheid M 1.5/15-115 wurde eine marktbeherrschende Stellung von A1 Telekom Austria AG auf dem Vorleistungsmarkt für lokalen Zugang an festen Standorten festgestellt. Es wurden ihr spezifische Verpflichtungen auferlegt, insbesondere der Zugang zu Kupferdoppeladern.

Darüber hinaus enthält der Bescheid überarbeitete Regelungen in Bezug auf den Einsatz von VDSL2 und Vectoring im Anschlussnetz mit der Neuerung, dass Vectoring unter bestimmten Voraussetzungen nun auch an entbündelten Hauptverteilern eingesetzt werden kann.

Verpflichtungen aus der Markanalyse

  • Zugangsverpflichtung durch Gewährung des ungebündelten Zugangs zu Kupferdoppelader-Teilnehmeranschlussleitungen im Kupferanschlussnetz der A1 Telekom Austria einschließlich Teilabschnitten davon (Teilentbündelung) mit der Maßgabe, 
    • dass die Netzverträglichkeit der Übertragungssysteme VDSL2 (ITU-T G.993.2) sowie G.fast (ITU-T G.9700 und G.9701) im Frequenzbereich über 2,2 MHz bei Einsatz von Vectoring durch A1 Telekom Austria in ihrem Anschlussnetz nach Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung einer allgemeinen Anschalterichtlinie für die vorerwähnten Übertragungssysteme vor Einsatz dieser Übertragungssysteme durch A1 Telekom Austria an Schaltstellen (Hauptverteiler, Kabelverzweiger etc.) innerhalb bestimmter jeweils zuvor zu veröffentlichender Anschlussbereiche unter den in Spruchpkt. 3.1.5.2.2 angeführten Voraussetzungen mit den in Spruchpkt. 3.1.5.2.4 genannten Rechtsfolgen eingeschränkt werden kann,
    • dass die generelle Netzverträglichkeit bestehender xDSL-Übertragungssysteme ab dem Hauptverteiler bei NGA-Ausbau unter den in Spruchpkt. 3.1.5.3, lit a) bis e) angeführten Voraussetzungen mit den in Spruchpkt. 3.1.5.3., lit f) bis h) genannten Rechtsfolgen eingeschränkt werden kann und
    • dass die generelle Netzverträglichkeit für zukünftig in Betrieb zu nehmende xDSL-Übertragungssysteme ab dem Hauptverteiler bei NGA-Ausbau unter den in Spruchpkt. 3.1.5.4 i.V.m. Spruchpkt. 3.1.5.3, lit a) und b), angeführten Voraussetzungen mit den in Spruchpkt. 3.1.5.3., lit f) und g), genannten Rechtsfolgen eingeschränkt werden kann
  • Zugangsverpflichtung durch Gewährung des Zugangs zur notwendigen Annex-Leistung der Kollokation am Hauptverteiler und an anderen Zugangspunkten wie Kabelverzweiger (KVz), Access Remote Unit (ARU), Hausverteiler (HsV) oder Stockwerksverteiler
  • Zugangsverpflichtung durch Gewährung des Zugangs zum Anschlussnetz der A1 Telekom Austria in Form von Planungsrunden gemäß Spruchkt. 3.1.7 mit der Maßgabe,
    • dass A1 Telekom Austria Partner der physischen und virtuellen Entbündelung über FTTC-/FTTB-/FTTH-Ausbauvorhaben gemäß den Spruchpunkten 3.1.7.1 bis 3.1.7.8 zu informieren hat und
    • dass A1 Telekom Austria den Entbündelungspartnern frustrierte Investitionen nach Maßgabe unter den in Spruchpkt. 3.1.8 angeführten Voraussetzungen abzugelten hat
  • Zugangsverpflichtung in Form eines Vorleistungsprodukts „virtuelle Entbündelung“ mit lokaler Übergabe über Kupfer- und Glasfaser-anschlussleitungen in den gesamten HVt-Einzugsgebieten, in denen A1 Telekom Austria AG, wenn auch nur teilweise, Zugangsnetze der nächsten Generation (FTTC-; FTTB-; FTTH-Ausbaugebiete) ausbaut oder betreibt oder die Übertragungssysteme VDSL2-Vectoring (ITU-T G.993.5) oder G.fast (ITU-T G.9700 / G.9701) einsetzt
  • Kostenlose Migration von VDSL-2-basierten Services, die von Entbündelungs-partnern bei Ankündigung von VDSL2-Vectoring oder G.fast an der Schaltstelle auf entbündelten Kupferdoppeladern eingesetzt werden, auf das Vorleistungsprodukt „virtuelle Entbündelung“ nach Maßgabe von Spruchpkt , wobei die der Vertrags-bandbreite entsprechenden VE-Services-Bandbreiten auf Nachfrage für die gesamte weitere Vertragslaufzeit zum bisherigen Preis der physischen Entbündelung, ohne zusätzliche Verrechnung von DSLAM-Management oder Verkehrsübergabe, anzubieten sind und Bandbreitenupgrades auch nach Ankündigung zu berücksichtigen sind, wobei für diese Leitungen die Migration auf die VE-Services-Bandbreite erfolgt, die der auf der entbündelten Leitung tatsächlich realisierten Bandbreite entspricht.
  • Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die eine Nachfrage auf Zugang zu Frequenzentbündelung bei FTTH-Anschlüssen stellen
  • Entgeltkontrolle bei physischer Entbündelung durch kostenorientiertes monatliches Überlassungsentgelt pro Teilnehmeranschlussleitung iHv max. 8,16 € sowie durch Gewährleistung eines margin-squeeze-freien Entgelts in der Form, dass von dem jeweiligen monatlichen Netto-Entgelt des günstigeren der Produkte Festnetz-Internet (reiner Internetanschluss) und Bündel aus Festnetz-Internet und Telefonanschluss für die Endkunden-Bandbreite 10 Mbit/s ein minimaler Abstand zum monatlichen Vorleistungsentgelt der physischen Entbündelung iHv 7,79 € besteht
  • Entgeltkontrolle bei virtueller Entbündelung mit lokaler Übergabe: bei Flagship products minimaler Abstand zwischen Endkunden- und Vorleistungsentgelt lt. Tabelle in Spruchpkt 3.3.3.1.1, bei Bestandskundenerlösen minimaler Abstand zwischen Endkunden-und Vorleistungsentgelt lt. Tabelle in Spruchpkt. 3.3.3.1.2, bei symmetrischen Bandbreiten Maximalentgelte gemäß Tabelle in Spruchpunkt 3.3.3.2
  • Gleichbehandlungsverpflichtung
  • abgestufte Vorankündigungsfristen gegenüber Vorleistungspartnern bei temporären oder dauerhaften Preisänderungen (vier Wochen), Einführung neuer Bandbreiten (acht Wochen), Einführung neuer Produkteigenschaften, die über die Einführung neuer Bandbreiten hinausgehen (zwölf Wochen) und grundlegenderen technischen Änderungen, die seitens des alternativen Betreibers der Neuanschaffung von Hard- oder Software oder neuen Modems bedarf (16 Wochen)
  • getrennte Buchführung und Kostenrechnungssystem zur Verhinderung unerlaubter Quersubventionierung
  • Standardangebot physische Entbündelung
  • Standardangebot virtuelle Entbündelung mit lokaler Übergabe
  • Veröffentlichung von Key Performance Indicators („KPI“) pro Quartal für Vorleistungspartner