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    3/2022
  • Datum
    08.11.2022

Erkenntnis VfGH zu § 59 TKG 2021

Mit Erkenntnis vom 05.10.2022 hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Wortfolge in § 59 Abs 2 TKG 2021 wegen Gleichheitswidrigkeit auf, bestätigte gleichzeitig aber auch, dass das neue Standortrecht im Übrigen verfassungskonform ist.

Mit dem Standortrecht hatte der Gesetzgeber im TKG 2021 ein neues Infrastrukturrecht eingeführt, mit dem nunmehr auch für die Errichtung von Mobilfunkstandorten regulierungsbehördliche Anordnungen möglich sind, wenn eine Einigung der Beteiligten – z.B. an der verlangten Abgeltung – scheitert. Alle Infrastrukturrechte nach dem TKG 2021 (z.B. auch Leitungsrechte, Mitbenutzungsrechte, u.a.) stehen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass Verfügungen des Grundeigentümers, die dem Infrastrukturrecht entgegen stehen, weiterhin möglich bleiben (§ 75 TKG 2021). Beim Standortrecht war diese Möglichkeit allerdings auf Verfügungen "wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit" beschränkt.

Die Wiener Landesregierung stellte im Frühjahr 2022 den Antrag an den VfGH, § 59 TKG 2021 als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Bestimmung sei aus verschiedenen Gründen gleichheitswidrig bzw. ordne einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht an.

Der VfGH teilte die Bedenken der Wiener Landesregierung nur insoweit, als er es als gleichheitswidrig erachtete, dass – wie erwähnt – nur Verfügungen „wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit“ einem einmal eingeräumten Standortrecht nachträglich entgegen gehalten werden konnten. Durch diesen "erhöhten Bestandsschutz" habe der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse am Breitbandausbau in unsachlicher Weise einen unbedingten Vorrang gegenüber anderen öffentlichen Interessen eingeräumt, die öffentliche Eigentümer mit ihrem Eigentum und der Verfügung darüber verfolgen könnten. Eine Abwägung gegenüberstehender öffentlicher Interessen muss vielmehr im Einzelfall getroffen werden. Die gesetzliche Verpflichtung der öffentlichen Eigentümer, bei Verfügungen, die eine Entfernung eines Standortes erfordern, einen Ersatzstandort anbieten zu müssen, wurde demgegenüber nicht beanstandet.

Auch die weiteren Bedenken der Wiener Landesregierung gegen § 59 TKG 2021 – die Geltung nur gegenüber öffentlichen Eigentümern, eine Verletzung des Vertrauensschutzes, Unbestimmtheit und eine Verletzung im Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinden – teilte der VfGH nicht. Insoweit begegnet das Standortrecht somit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.



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