• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    20.03.2006
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
  • GZ
    KOA 1.004/06-003

KOA 1.004/06-003 - Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

Der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage (BREGENZ PFAENDER (Standort Pfänder)) zur Veranstaltung von digitalen Fernsehen über DVB-T auf dem Kanal 34 und digitalem Hörfunk über T-DAB im Frequenzband 12C für die Gültigkeitsdauer der schweizerischen Veranstalterkonzession, längstens aber zehn Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides, erteilt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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