• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    18.01.2012
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.500/12-001

KOA 10.500/12-001 - Österreichischer Rundfunk

Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Juni bis Dezember 2011 erbrachten Leistungen im Bereich der Gebarungskontrolle 2010 und der Vorprüfung der Strukturmaßnahmen vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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