• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    26.08.2003
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH
  • GZ
    KOA 1.302/03-01

KOA 1.302/03-01 - Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH

Gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass auch nach Abtretung von 75,1 % der Anteile an der Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH (Zulassungsinhaberin für das Versorgungsgebiet Waldviertel) an die MOIRA Media Service GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz (PrR-G) entsprochen wird.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen gestaltete sich insofern aufwändiger, als die Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH durch die geplante Übertragung Teil des ingesamt sechs Hörfunkveranstalter umfassenden Medienverbundes der MOIRA Media Service GmbH geworden ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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