• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    24.03.2011
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Arabella Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.414/11-005

KOA 1.414/11-005 - Arabella Privatradio GmbH

Aufgrund einer Beschwerde hat die KommAustria insbesondere festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH im Zeitraum vom 16.07.2010 bis 27.08.2010 im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ kein zu 100% eigengestaltetes und zu 86% in Salzburg gestaltetes Programm mit hohem Lokal- und Regionalbezug gesendet hat und dadurch den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des BKS vom 23.06.2006, GZ 611.096/0001-BKS/2006, genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.05.2011, GZ 611.096/0003-BKS/2011, wurde die Berufung der Arabella Privatradio GmbH gegen den Bescheid der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.414/11-005, als unbegründet abgewiesen. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig.

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