• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    04.08.2011
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Linz Land Fernsehen Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.920/11-013

KOA 1.920/11-013 - Linz Land Fernsehen Medien GmbH

Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, wird festgestellt, dass die Linz Land Fernsehen Medien GmbH, als Veranstalterin des über Kabelnetze verbreiteten Fernsehprogramms „Linz Land TV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 12.06.2011 keine Aufzeichnungen ihrer Sendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Informationen