• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    05.09.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Fashion TV Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 2.100/05-074

KOA 2.100/05-074 - Fashion TV Programmgesellschaft mbH

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Fashion TV Programmgesellschaft mbH als Satellitenrundfunkveranstalter im Rahmen ihres Fernsehprogramms „Fashion TV“ am 12.05.2005, in der Zeit von 18:00 Uhr- 20:00 Uhr
1.) die Bestimmung des § 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 18:51 Uhr, 19:58 Uhr und 19:00 Uhr Werbung weder am Anfang noch am Ende und um 19:33 Uhr, 19:57 Uhr, 19:30 Uhr, 19:49 Uhr Werbung am Anfang nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt hat,
2.) die Bestimmung des § 36 Abs. 1 2. Satz PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie mehrere Werbespots jeweils als Einzelwerbespots gesendet hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.

Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 36 Abs. 1 PrTV-G sind Fernsehwerbung und Teleshopping grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden.
Die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung (ABl 2004 C 102/4) (FernsehRL, ABl 1989 L 298/23 idF ABl 1997 L 202/60) führt in Z 20 zu der mit § 36 Abs. 1 2. Satz PrTV-G umgesetzten Bestimmung des Art 10 Abs. 2 der FernsehRL aus: „Artikel 10 Absatz 2 sieht vor, dass einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots die Ausnahme bilden müssen. Damit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber eine klare Regelung getroffen und festgelegt, dass Werbespots und Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet werden müssen; von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen. Hierzu heißt es im Erläuternden Bericht [Anm.: zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, auf den bei der Auslegung zurückgegriffen werden kann, vgl Z 19 der Mitteilung], dass unter bestimmten Umständen vom grundsätzlichen Verbot der isolierten Werbung abgewichen werden kann, und zwar insbesondere, wenn nur ein sehr langer Spot gesendet wird oder wenn für die Werbe- oder Teleshopping-Spots wenig Zeit zur Verfügung steht, z. B. in den Pausen zwischen den Runden eines Box- oder Ringkampfs oder wenn der Fernsehveranstalter nicht genügend Werbeaufträge hat, um die Spots zu Blöcken zusammenfassen zu können.“
Keiner dieser „Ausnahmen“ vom grundsätzlichen Verbot der isolierten Werbung liegt vor. Insbesondere verfügt die Fashion TV Programmgesellschaft m.b.H über genügend Werbeaufträge, um die Spots zumindest teilweise in Blöcken zusammenfassen zu können. Die Anzahl der Werbespots macht deren Zusammenfassung in Werbeblöcke eben nicht gänzlich – insbesondere auch nicht faktisch - unmöglich. So wurden im beobachteten Zeitraum, also in der Zeit von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sieben Werbespots als Einzelwerbespots ausgestrahlt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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