• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    13.11.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.300/13-018

KOA 2.300/13-018 - PULS 4 TV GmbH & Co KG

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG  die Bestimmung des § 42 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 11.05.2013 von ca. 12:50 bis ca. 15:00 Uhr in dem von ihr veranstalteten Satellitenfernsehprogramm „PULS 4“ die Sendung „Spiegel.tv Österreich – Hauptsache hüllenlos – Nackte Haut zwischen Kunst und Kommerz“ ausgestrahlt hat, welche Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, und sie nicht durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sichergestellt hat, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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