• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    07.07.2006
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ATV Privatfernseh-GmbH
  • GZ
    KOA 3.005/06-007

KOA 3.005/06-007 - ATV Privatfernseh-GmbH

Die KommAustria hat festgestellt, dass die ATV Privatfernseh-GmbH im Programm „ATVplus“ am
a) die Bestimmung des § 46 Abs. 5 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 06.02.2006 ausgestrahlten Programms ab ca. 19:19 Uhr eine Nachrichtensendung ausgestrahlt hat, für die ein Beitrag zur Finanzierung geleistet wurde, um den Namen der Kronenzeitung zu fördern,
b) die Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G über die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 06.02.2006 ausgestrahlten Programms um ca. 19:43 bis 19:44 Uhr Werbung gesendet hat, die nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt war.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.

zu a)
Gemäß § 46 Abs. 1 PrTV-G liegt eine Patronanzsendung vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern. Gemäß § 46 Abs. 5 PrTV-G dürfen Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information jedoch nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt, also nicht gesponsert werden.

Im vorliegenden Fall wurde sowohl aufgrund der direkten Bezugnahme auf die nachfolgenden Sendung („Mehr über die wichtigsten Nachrichten der kommenden Sendung lesen sie morgen in der Kronenzeitung!“) als auch der Gestaltung des Hinweises (Einblendung eines Sendungshinweises im unteren linken Bildrand) und der Gestaltung der Schlagzeilen der Sendung „ATV plus Aktuell“, welche inhaltlich mit den Inhalten der Kronenzeitung korrespondieren, von einer Patronanzssendung ausgegangen. Da es sich bei der Sendung „ATV plus Aktuell“ um eine Nachrichtensendung handelt, geht die KommAustria davon aus, dass verbotenes Sponsoring einer Nachrichtensendung im Sinne des § 46 Abs. 5 PrTV-G betrieben wurde.

zu b)
Im Anschluss an einen Werbeblock und nach Einspielung eines Werbetrenners folgte um 19:43 Uhr ein Programmhinweis auf die Sendung „Die 10“. Im Anschluss wird eine Patronanzabsage für die Sendung mit folgendem Wortlaut gesendet: “TV Media, das beste TV Programm für Österreich, wünscht gute Unterhaltung bei ‚Die 10’“. Danach folgte um 19:44 Uhr ein Programmhinweis auf die Sendung „Tausche Familie“.

Die KommAustria nahm auf Grund der Ansage und deren Gestaltung an, dass mit diesem Hinweis eine Sponsorabsage ausgestrahlt wurde und der Programmhinweis auf die Sendung „Die 10“ im Sinne des § 46 PrTV-G gesponsert werden sollte. Dem trat auch die ATV nicht entgegen. Mit dem Hinweis „TV Media, das beste TV Programm für Österreich“ wird die Grenze zur Werbung überschritten, da eine qualitativ-wertende Aussage getroffen wird. Da es sich daher bei der Sponsoransage um Werbung im Sinne des § 38 PrTV-G handelt, wäre diese durch ein akustisches oder optisches Signal von anderen Programmteilen zu trennen gewesen. Ein entsprechendes Trennmittel konnte weder vor noch nach dem Patronanzhinweis wahrgenommen werden.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 26.3.2007, GZ 611.001/0009-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Feststellung ist damit rechtskräftig.



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