• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    28.06.2001
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.130/01-1

KOA 1.130/01-1 - anonym

Mit diesem Bescheid hat die KommAustria festgestellt, dass eine Übertragung von Eigentumsanteilen am Hörfunkveranstalter an Personen, die bereits Gesellschafter dieses Hörfunkveranstalters sind, keine vorherige Anzeigepflicht (mit Feststellungskompetenz der Regulierungsbehörde) nach § 7 Abs. 6 PrR-G auslöst.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Informationen